Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

38 Georg Häpe. 
oder im einzelnen Falle sachgemäße Strafen anzudrohen, soweit die 
Strafandrohungsbefugnis nicht durch das Vorhandensein von Blankett- 
strafbestimmungen beschränkt ist; Gesetz A vom 28. Januar 1835 (55) 
W 2, C. z. StrafG B. § 5. Auch das Recht derartige Strafen zu 
erlassen, ist ihm unter gewissen Beschränkungen! eingeräumt worden, und 
zwar gleichviel ob die Strafandrohung auf einem Blankettgesetze beruht 
oder nicht 2. Anderseits besteht für den Stadtrat als Behörde die Ge- 
horsamspflicht gegenüber dem Befehlsrechte der Oberbehörden, welche 
die Einwendung von Rechtsmitteln, einschließlich der Anfechtungsklage #s, 
gegen die von den Oberbehörden erlassenen Verfügungen und erteilten 
Entscheidungen schlechthin ausschließt; den nebengeordneten Verwaltungs- 
behörden und den Gerichtsbehörden gegenüber besteht für ihn das Re- 
quisitionsrecht und die Pflicht zur Requisitionserledigung in dem für 
alle unteren Verwaltungsbehörden geordneten Umfange. 
11. Die Erledigung der dem Stadtrate obliegenden Geschäfte erfolgt 
allgemeinen polizeilichen Anordnungen, welche mehr als die bloße Ausführung ge- 
setzlicher Vorschriften enthalten, ist sofort bei Erlaß zur Kenntnis des Kreishaupt- 
manns zu bringen: RStO. 102. 
1 Er ist zum Straferlaß nicht zuständig, wenn die Strafe infolge einer von 
der vorgesetzten Behörde erfolgten Androhung erkannt worden ist oder der Beschluß- 
fassung der vorgesetzten Behörde (im Rekurs-, Beschwerde= oder Gnadenwege) bereits 
unterlegen hat oder wenn auedrücklich die Gnade des Königs oder einer oberen 
Behörde angerufen worden ist. Verordnung v. 15. Sept. 1879 (351) § 12 A 1. 
2: So das Ministerium des Innern: Verordnung v. 12. Februar 1904 (Sächs. 
Wochenbl. für Verwaltung und Polizei, S. 46). Die Zweckmäßigkeit dieser An- 
ordnung soll nicht bestritten werden, nur widerspricht sie der Vorschrift in § 12 4 1aà 
der Ministerialverordnung v. 15. September 1879 (351), und ihre Begründung steht 
im direkten Gegensatze zu der als Stütze herangezogenen (übrigens auch vom Ver- 
fasser geteilten) Ansicht Bindings, „Die Normen und ihre Übertretung“; denn. 
die Strafe wird nicht „erkannt“ auf Grund der Norm, sondern „auf Grund“ 
der Strafandrohung: daher wird in Ansehung der sog. Blankettbestimmungen 
des Strafgesetzbuches die Bestrafung „erkannt auf Grund allgemeiner, im Gesetzes- 
wege — nämlich im Strafgesetzbuche — getroffener Bestimmungen,"“ nicht auf Grund 
der von der Polizeibehörde aufgestellten Norm, deren Nichtbefolgung so lange nicht 
bestraft werden kann, als die Norm nicht durch eine Strafandrohung befriedet ist, zu 
deren Vornahme beim Vorhandensein von Blankettvorschriften die Polizeibehörde, eben 
der bereits durch das Reich oder den Staat erfolgten Androhung wegen, ebensowenig 
zuständig ist, als die „vorgesetzte Behörde“ (a. a. O. § 12 A 1 b0. Da das Ministerium 
aber zweifellos eine von ihm für seinen Geschäftskreis getroffene Anordnung auch ab- 
ändern kann, so hat es selbstverständlich bei der obigen V. v. 12. Februar 1904 zu 
bewenden. 
3 So auch das Oberverwaltungsgericht in beständiger Rechtsprechung: Jahr- 
bücher des K. S. Oberverwaltungsgerichts, Bd. 1, S. 53, 55, 205 und noch mehrfach.
	        
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