Königreich Sachsen. 39
teils auf bureaukratischem, teils auf kollegialem Wege. Für die Gesetzlich—
keit der gefaßten Beschlüsse ist ersteren Falles derjenige verantwortlich, welcher
die schriftliche Ausfertigung unterzeichnet oder die Ausführung eines Be—
schlusses anordnet, letzteren Falles der Vorsitzende des Kollegs, welcher, dafern
ihm Bedenken wider die Gesetzmäßigkeit eines Kollegialbeschlusses beigehen,
vor dessen Ausführung die Entschließung des Kreishauptmanns einzuholen
hat. Kollegiale Beschlußfassungen (bei denen die Stimmenmehrheit der
Erschienenen, bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden ent-
scheidet, und über welche Protokolle aufzunehmen sind) haben zu erfolgen
a) in allen Angelegenheiten, welche der Mitwirkung der Stadtverordneten
bedürfen,
b) in den vorstehend 10, b bezeichneten Angelegenheiten dann, wenn
reichs= oder landesrechtlich kollegiale Beschlußfassung der unteren Ver-
waltungsbehörde vorgeschrieben ist,
) in denjenigen Fällen, in denen die vom Stadtrate aufzustellende Ge-
schäftsordnung kollegiale Beschlußfassung vorsieht; jedoch können im
Wege der Geschäftsordnung sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten nicht
zu Kollegialsachen gemacht werden; vergl. vorstehend 10 M..
In Fällen, welche die besonderen Privatinteressen einzelner Rats-
mitglieder berühren, haben sich diese der Abstimmung und auch — falls
nicht im einzelnen Falle ausdrücklich das Gegenteil beschlossen wird —
der Teilnahme an der Beratung zu enthalten. RStO. 8§8107—109.
12. Den Aufwand, welcher durch die dem Stadtrate übertragene
Geschäftsführung entsteht, namentlich also auch den Aufwand, welcher durch
die Tätigkeit des Stadtrates als örtliches Organ der Staats= und Bezirks-
verwaltung erwächst (loben 10 0)), hat die Stadtgemeinde zu tragen.
REtO. § 1031.3
10.
Das Stadtverordnetenkollegium.
I. Verfassung des Kollegiums.
1. Die Stadtverordneten, welche zur Regelung ihrer Geschäftsführung
eine Geschäftsordnung aufstellen und in dieselbe Strafandrohungen gegen
zuwiderhandelnde Mitglieder aufnehmen können 2, haben alljährlich aus ihrer
1 Vgl. Jahrb. des K. S. Oberverwaltungsgerichts, Bd. 4, S. 141.
* Für die Vollstreckung hat nötigenfalls der Stadtrat zu sorgen.