Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

40 Georg Häpe. 
Mitte einen Vorsteher, einen oder mehrere Stellvertreter desselben und die 
erforderliche Anzahl von Schriftführern zu wählen. REStO. 8§ 71, 72. 
2. Zur Beschlußfähigkeit des Kollegiums ist die Anwesenheit von 
mindestens zwei Dritteln, falls aber Ersatzmänner nicht vorhanden sind, 
die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. 
Nur wenn in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen Beschlußfähigkeit nicht 
vorhanden war, kann in der deshalb einzuberufenden weiteren Sitzung ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschluß gefaßt werden, es ist 
jedoch hierauf bei der Einberufung dieser Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. 
Mitglieder, welche sich der Abstimmung zu enthalten haben (nachstehend 3), 
sind bei Beurteilung der Beschlußfähigkeit mitzuzählen. RStO. 8 73. 
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. Soweit besondere, nicht auf Gemeindebeschlüssen beruhende 
Rechte und Pflichten der Ansässigen in Frage kommen, werden letztere durch 
den mit Wohnhäusern ansässigen 1 Teil der Stadtverordneten vertreten, 
welcher deshalb allein für die Beteiligten zu beschließen hat. Stadt- 
verordnete, deren besondere Privatinteressen durch einen Beratungsgegenstand 
berührt werden, haben sich der Teilnahme an der Beschlußfassung, und — 
wenn nicht im einzelnen Falle ausdrücklich das Gegenteil beschlossen wird 
— auch an der Beratung zu enthalten. RStO. S§ 69, 70. Als solche 
besondere Interessen kommen namentlich in Frage: Beteiligungen an Unter- 
nehmungen, mit denen die Stadtgemeinde Verträge geschlossen oder deren 
Betrieb städtischerseits zu überwachen ist, und Beteiligungen an Lieferungen 
für die Stadtgemeinde. Nur in fünf Städten kommt eine Beteiligung 
von Mitgliedern der Gemeindevertretungen an Lieferungen für die Stadt 
nicht vor; aus neun Städten wird berichtet, daß diese Beteiligung 
gering sei, auch wird vielfach darauf hingewiesen, daß sich ein Aus- 
schluß der Gemeindevertreter von solchen Lieferungen (den eine Stadt 
vergeblich versucht hat) schwer durchsetzen lassen werde, wenn man nicht 
Gefahr laufen wolle, gerade die tüchtigsten Kräfte von solchen Lieferungen 
auszuschließen oder von der Amtsübernahme, soweit solche nicht erzwungen 
werden kann, abzuhalten. Klagen über den in dieser Hinsicht bestehenden 
Zustand erhebt nur eine Stadt. Eine Bevorzugung der Gemeindevertreter 
vor anderen Bewerbern bei der Vergebung von Lieferungen oder sonstigen 
Arbeiten für die Stadt scheint in der Regel nicht stattzufinden, nur eine 
1 Die nicht mit Wohnhäusern Ansässigen werden also hier den Unansässigen 
gleichgestellt.
	        
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