Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 41 
Stadt berichtet von solcher Bevorzugung. Davon, daß sich einzelne Ge— 
meindevertreter in größerer Zahl oder mit erheblicheren Beträgen an Unter— 
nehmungen beteiligen, mit denen die Stadt Verträge abgeschlossen oder 
deren Betrieb sie zu überwachen hat, wissen nur sechs Städte zu berichten; die 
hierbei in Frage kommenden Unternehmungen sind Straßenbahnen, Dünger— 
abfuhrunternehmungen und Gasanstalten je in zwei Fällen. In einer Stadt 
sind Gemeindevertreter als solche Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vor— 
standes einer derartigen Unternehmung des großen städtischen Aktienbesitzes 
wegen. Zu deutlich erkennbaren Übelständen scheinen die hier eben be— 
sprochenen Beteiligungen bisher nur in einer Stadt geführt zu haben!. 
4. Die Beschlüsse der Stadtverordneten sind vom Schriftführer zu 
protokollieren. Die Protokolle, in denen auch die Zahl der anwesenden 
Mitglieder anzugeben ist, sind nach Vorlesung und Genehmigung vom 
Schriftführer, dem Vorsitzenden und mindestens zwei andern Stadtverordneten 
zu unterzeichnen. Bedarf es noch einer weiteren Beurkundung oder Aus— 
fertigung, so ist letztere vom Vorsteher der Stadtverordneten zu vollziehen; 
dadurch erlangt das Schriftstück die rechtliche Eigenschaft einer „öffentlichen 
Urkunde“. 
5. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind in der Regel öffentlich, 
doch kann für einzelne Fälle — also niemals schlechthin — die 
Offentlichkeit durch die Geschäftsordnung, ohne daß eine Einzelaufzählung 
der Fälle erforderlich wäre, ausgeschlossen werden. Dies pflegt zu geschehen 
bei Beschlußfassungen über rein persönliche Angelegenheiten, wie Ehren- 
bezeugungen, Gehaltserhöhungen, Steuererlaßgesuche u. dergl. oder auch 
über Versuche zur käuflichen Erwerbung der für städtische Zwecke etwa er- 
forderlichen Grundstücke oder auf Antrag des Stadtrates usw. RSt0O. 
S 75, 77, 78. 
6. Aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, welche den 
beteiligten Gemeindevertretern zu eröffnen sind, kann das Ministerium des 
Innern die Stadtverordneten auflösen und eine Neuwahl des ganzen Kollegs 
anordnen. Solchenfalls hat der Stadtrat die Vornahme der Neuwahlen 
binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet, zu verfügen. Der 
Auflösung hat jedoch in der Regel eine Verwarnung voranzugehen. RSt.8 82. 
II. Rechtscharakter und Zuständigkeit der Stadtverordneten. 
Die Stadtverordneten sind lediglich Organ der Stadtgemeinde (vergl. 
dagegen oben § 9, Ziffer 10). Es steht ihnen die Vertretung der Stadt- 
U". 
1 Vgl. zu dem Vorstehenden aber oben S. 10 Anm. I.
	        
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