Königreich Sachsen. 43
eben weil diese Angelegenheiten Staats- oder Bezirks-, nicht aber Gemeinde—
angelegenheiten sind.
5. Die Erledigung der in den vorstehend umschriebenen Geschäftskreis
der Stadtverordneten fallenden Angelegenheiten erfolgt teils durch die
Stadtverordneten allein, teils nur unter ihrer gesetzlich erforderten Mit—
wirkung.
In ersterer Beziehung ist ihre Tätigkeit teils Überwachung, teils Be—
schlußfassung.
a) Ihrer überwachenden Tätigkeit unterliegen die dem Stadtrate
obliegende Gemeindeverwaltung (oben § 9, 10 a), insonderheit die Ver-
mögensverwaltung und die Angelegenheiten, deren Erledigung an ihre
Zustimmung gebunden ist (nachstehend b). Zu diesem Zwecke haben sie
die Gemeinderechnungen sowie die Rechnungen über die in Verwaltung
des Stadtrates befindlichen öffentlichen Stiftungen (soweit in letzterer
Hinsicht nicht etwa besondere Vorschriften — z. B. auf Grund der
Stiftungsurkunde — bestehen) zu prüfen und die hierauf und auf
die Angelegenheiten der nachstehend unter h bezeichneten Art bezüg-
lichen Akten, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke des Stadtrates
und des städtischen Archivs einzusehen. Ihrer beschließenden Tätigkeit
unterliegt die Richtigsprechung der vorbezeichneten Rechnungen, nachdem
die von ihnen etwa gezogenen Erinnerungen erledigt worden sind, die
Wahl der Ratsmitglieder (oben § 9, 3) ferner die Beschlußfassung
in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde und dem Stadtrate,
als solchem oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder (unten
* 11 I) und die Bestellung eines Aktors für die Gemeinde in diesen
Angelegenheiten sowie die Beschlußfassung über Einbringung von Be-
schwerden, Vorschlägen, Mitteilungen von Wahrnehmungen zum Besten
der Stadtgemeinde an den Stadrat, auf die dieser Entschließung zu
fassen und den Stadtverordneten unter Angabe der Gründe zu er-
öffnen hat, sowie die Ausübung des Rechtes der Stadtverordneten, sich
an die höhere Behörde im Interesse und in Vertretung der Stadtgemeinde
bittend oder beschwerend zu wenden 1. RStO. § 68 Nr. 1—4. 113.
b) Die Mitwirkung der Stadtverordneten an der Verwaltungs-
1 Uberdies bestimmen die Stadtverordneten die Zahl der Gemeindewaisenräte
und wählen diese auf Vorschlag des Stadtrats. (Amtszeit: 3 Jahre, unentgeltliches
Gemeindeamt.) Ortsstatutarisch kann der Gemeindewaisenrat als gemischter ständiger
Ausschuß zusammengesetzt und behandelt werden. Verordnung vom 6. Juli 1899
(203) §§ 38 ff. D. BGB. § 1849: s. unten § 13 I.