Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 43 
eben weil diese Angelegenheiten Staats- oder Bezirks-, nicht aber Gemeinde— 
angelegenheiten sind. 
5. Die Erledigung der in den vorstehend umschriebenen Geschäftskreis 
der Stadtverordneten fallenden Angelegenheiten erfolgt teils durch die 
Stadtverordneten allein, teils nur unter ihrer gesetzlich erforderten Mit— 
wirkung. 
In ersterer Beziehung ist ihre Tätigkeit teils Überwachung, teils Be— 
schlußfassung. 
a) Ihrer überwachenden Tätigkeit unterliegen die dem Stadtrate 
obliegende Gemeindeverwaltung (oben § 9, 10 a), insonderheit die Ver- 
mögensverwaltung und die Angelegenheiten, deren Erledigung an ihre 
Zustimmung gebunden ist (nachstehend b). Zu diesem Zwecke haben sie 
die Gemeinderechnungen sowie die Rechnungen über die in Verwaltung 
des Stadtrates befindlichen öffentlichen Stiftungen (soweit in letzterer 
Hinsicht nicht etwa besondere Vorschriften — z. B. auf Grund der 
Stiftungsurkunde — bestehen) zu prüfen und die hierauf und auf 
die Angelegenheiten der nachstehend unter h bezeichneten Art bezüg- 
lichen Akten, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke des Stadtrates 
und des städtischen Archivs einzusehen. Ihrer beschließenden Tätigkeit 
unterliegt die Richtigsprechung der vorbezeichneten Rechnungen, nachdem 
die von ihnen etwa gezogenen Erinnerungen erledigt worden sind, die 
Wahl der Ratsmitglieder (oben § 9, 3) ferner die Beschlußfassung 
in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde und dem Stadtrate, 
als solchem oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder (unten 
* 11 I) und die Bestellung eines Aktors für die Gemeinde in diesen 
Angelegenheiten sowie die Beschlußfassung über Einbringung von Be- 
schwerden, Vorschlägen, Mitteilungen von Wahrnehmungen zum Besten 
der Stadtgemeinde an den Stadrat, auf die dieser Entschließung zu 
fassen und den Stadtverordneten unter Angabe der Gründe zu er- 
öffnen hat, sowie die Ausübung des Rechtes der Stadtverordneten, sich 
an die höhere Behörde im Interesse und in Vertretung der Stadtgemeinde 
bittend oder beschwerend zu wenden 1. RStO. § 68 Nr. 1—4. 113. 
b) Die Mitwirkung der Stadtverordneten an der Verwaltungs- 
1 Uberdies bestimmen die Stadtverordneten die Zahl der Gemeindewaisenräte 
und wählen diese auf Vorschlag des Stadtrats. (Amtszeit: 3 Jahre, unentgeltliches 
Gemeindeamt.) Ortsstatutarisch kann der Gemeindewaisenrat als gemischter ständiger 
Ausschuß zusammengesetzt und behandelt werden. Verordnung vom 6. Juli 1899 
(203) §§ 38 ff. D. BGB. § 1849: s. unten § 13 I.
	        
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