Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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Georg Häpe. 
tätigkeit des Stadtrates regelt die RStO. teils in der Weise, daß 
sie zur Gültigkeit gewisser Maßnahmen des Stadtrates die ausdrückliche 
Zustimmung der Stadtverordneten verlangt, teils in der Weise, daß 
sie vor der Ausführung gewisser Beschlüsse das gutachtliche Gehör der 
Stadtverordneten erfordert. 
Der Zustimmung der Stadtverordneten bedarf es nach der RSt0O. 
— abgesehen von anderen gesetzlichen oder ortsstatutarischen Be- 
stimmungen zu folgenden Maßnahmen: 
zur Errichtung oder Abänderung des Ortsstatuts, überhaupt zu 
statutarischen Bestimmungen sowie zu der auf Ulbereinkommen be- 
ruhenden Abänderung des Gemeindebezirks (oben § 4, 1); 
zur Feststellung oder Anderung des Haushaltplanes der Gemeinde 
und zur Verminderung des Stadtvermögens oder Veränderung seiner 
Bestandteile; 
zur Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken und Ge- 
rechtsamkeiten für die Stadtgemeinde; 
zur Ubernahme bleibender Verbindlichkeiten auf dieselbe sowie 
zur Vermehrung der Gemeindeschulden; 
zur Auferlegung neuer Gemeindeleistungen und Feststellung des 
Anlagefußes!; 
zu allen Beschlüssen über Bewirtschaftung von Gemeinde- 
grundstücken oder Anstalten oder über Benutzung von Gerechtsam- 
keiten, welche eine Veränderung der bisherigen Wirtschafts= und 
Benutzungsweise bezwecken; 
zur Eingehung von Prozessen und zum Abschluß von Ver- 
gleichen, sobald der Streitgegenstand über 150 Mark an Wert an- 
steigt, es sich auch nicht bloß um Geltendmachung unbezweifelter 
Rechte, z. B. um Eintreibung rückständiger Zinsen usw. handelt; 
zu Erlassen, jedoch mit Ausnahme von Strafgeldern und 
Kosten und soweit nicht dem Stadtrate eine noch weitergehende 
Erlaßbefugnis eingeräumt wird; 
zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts (oben § 6, 4); 
zum Verzicht auf etwaige bürgerliche Nutzungsrechte (oben 
§* 6 am Eingang); 
zu allgemeinen Geschäftsanweisungen der Bezirksvorsteher (unten 
13 II) und 
  
1 „Anlagefuß" im Unterschiede von der Höhe des auszuschreibenden Anlage- 
betrages.
	        
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