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der Stadtrat in jenen Fällen an den Inhalt der Willenserklärung gebunden
ist, in den soeben besprochenen Fällen dagegen nicht.
11.
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Rechtsbeziehungen und Geschäftsverkehr zwischen Stadtrat und
Stadtverordneten.
I. Der Stadtrat ist berechtigt, durch eines oder mehrere seiner Mit-
glieder an den Sitzungen und Beratungen der Stadtverordneten teilzunehmen:,
mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen es sich um Rechtsstreitigkeiten
zwischen Stadtgemeinde und Stadtrat und um die Bestellung eines Aktors
für die Gemeinde handelt (vergl. oben § 10 II, 5 a). Behufs Ausübung
seines Teilnahmerechts sind dem Stadtrate die Beratungsgegenstände in der
Regel am Tage vor jeder Stadtverordnetensitzung mitzuteilen, dagegen
wiederum ist er seinerseits auch verpflichtet, zu den Sitzungen der Stadt-
verordneten, so oft diese es wünschen, eines seiner Mitglieder abzuordnen.
Ferner ist dem Stadtrate von allen Beschlüssen der Stadtverordneten als-
bald durch Vorlegung der Protokolle oder durch Ubersendung einer be-
glaubigten Abschrift derselben Kenntnis zu geben. Die Ausführung der
von den Stadtverordneten gefaßten Beschlüsse steht, abgesehen von den
Fällen oben § 10 II ba, lediglich dem Stadtrate zu. Dieser hat jedoch
Beschlüssen, welche die Befugnisse der Stadtverordneten überschreiten oder
sonst den Gesetzen zuwiderlaufen, die Ausführung zu versagen; dafür, daß
die so beanstandeten Beschlüsse nicht etwa durch die Stadtverordneten selbst
zur Ausführung gebracht werden, ist der Stadtverordnetenvorsteher verant-
wortlich. In allen Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem
Stadtrate mit den Stadtverordneten zusteht, ist in jedem einzelnen Falle
jedes der beiden Kollegien berechtigt, Antrag auf Abhaltung einer gemein-
schaftlichen Sitzung zu stellen, dem das andere Kollegium zu ent-
sprechen verpflichtet ist. In diesen gemeinschaftlichen Sitzungen, die gleich-
falls? in der Regel öffentlich sind und wegen deren das Nähere durch eine
vom Stadtrate und den Stadtverordneten aufzustellende Geschäftsordnung
zu bestimmen ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz. Nach gemeinschaft-
licher Beratung erfolgt getrennte Abstimmung der beiden Kollegien, wobei die
Stadtverordneten zuerst zu stimmen haben. RStO. S# 76, 79, 80, 111, 113.
1 Nicht bloß dabei gegenwärtig zu sein.
* S. oben § 10, I, 5.