Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

46 Georg Häpe. 
der Stadtrat in jenen Fällen an den Inhalt der Willenserklärung gebunden 
ist, in den soeben besprochenen Fällen dagegen nicht. 
11. 
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Rechtsbeziehungen und Geschäftsverkehr zwischen Stadtrat und 
Stadtverordneten. 
I. Der Stadtrat ist berechtigt, durch eines oder mehrere seiner Mit- 
glieder an den Sitzungen und Beratungen der Stadtverordneten teilzunehmen:, 
mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen es sich um Rechtsstreitigkeiten 
zwischen Stadtgemeinde und Stadtrat und um die Bestellung eines Aktors 
für die Gemeinde handelt (vergl. oben § 10 II, 5 a). Behufs Ausübung 
seines Teilnahmerechts sind dem Stadtrate die Beratungsgegenstände in der 
Regel am Tage vor jeder Stadtverordnetensitzung mitzuteilen, dagegen 
wiederum ist er seinerseits auch verpflichtet, zu den Sitzungen der Stadt- 
verordneten, so oft diese es wünschen, eines seiner Mitglieder abzuordnen. 
Ferner ist dem Stadtrate von allen Beschlüssen der Stadtverordneten als- 
bald durch Vorlegung der Protokolle oder durch Ubersendung einer be- 
glaubigten Abschrift derselben Kenntnis zu geben. Die Ausführung der 
von den Stadtverordneten gefaßten Beschlüsse steht, abgesehen von den 
Fällen oben § 10 II ba, lediglich dem Stadtrate zu. Dieser hat jedoch 
Beschlüssen, welche die Befugnisse der Stadtverordneten überschreiten oder 
sonst den Gesetzen zuwiderlaufen, die Ausführung zu versagen; dafür, daß 
die so beanstandeten Beschlüsse nicht etwa durch die Stadtverordneten selbst 
zur Ausführung gebracht werden, ist der Stadtverordnetenvorsteher verant- 
wortlich. In allen Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem 
Stadtrate mit den Stadtverordneten zusteht, ist in jedem einzelnen Falle 
jedes der beiden Kollegien berechtigt, Antrag auf Abhaltung einer gemein- 
schaftlichen Sitzung zu stellen, dem das andere Kollegium zu ent- 
sprechen verpflichtet ist. In diesen gemeinschaftlichen Sitzungen, die gleich- 
falls? in der Regel öffentlich sind und wegen deren das Nähere durch eine 
vom Stadtrate und den Stadtverordneten aufzustellende Geschäftsordnung 
zu bestimmen ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz. Nach gemeinschaft- 
licher Beratung erfolgt getrennte Abstimmung der beiden Kollegien, wobei die 
Stadtverordneten zuerst zu stimmen haben. RStO. S# 76, 79, 80, 111, 113. 
1 Nicht bloß dabei gegenwärtig zu sein. 
* S. oben § 10, I, 5.
	        
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