48 Georg Häpe.
über die den Bezirksvorstehern (unter § 13, II) zu erteilenden Geschäfts-
anweisungen, über Widersprüche gegen die Anstellung städtischer Beamter
(oben I V, 9), soweit ortsstatutarisch zwar den Stadtverordneten ein solches
Widerspruchsrecht eingeräumt, ihr Widerspruch dabei aber nicht als schlechthin
ausschlaggebend bezeichnet worden ist, über die die Pensionierung der städtischen
Unterbeamten betreffenden Ortsstatute, über die unter Aufsicht der Stadt-
verordneten erfolgende Verwaltung öffentlicher Stiftungen, sowie schließlich
in allen anderen nicht im vorstehenden unter 1—3 ausdrücklich aufgeführten
Fällen. In betreff der Verweigerung der Rechnungsjustifikation seitens der
Stadtverordneten siehe unten § 18 S. 82 Anm. 3.
Die Beilegung aller Meinungsverschiedenheiten (1—4) soll zunächst
durch Abhaltung einer gemeinschaftlichen Sitzung beider Kollegien versucht
werden 1; da jedoch zu deren Beantragung für keines der beiden Kollegien
eine Verpflichtung besteht, so bewirkt das Unterbleiben einer solchen Sitzung
keine Nichtigkeit des weiteren in betreff der Meinungsverschiedenheit etwa
Verfügten.
12.
Stadtgemeinderat.
1. Von der Regel, daß Stadtrat und Stadtverordnete zwei getrennte
Kollegien bilden sollen, haben z. Z.2 nur fünf Städte (unter ihnen die
größte aller nicht exemten Städte) die in § 37 der RStd. zugelassene
Ausnahme gemacht, nämlich beide Kollegien ortsstatutarisch in Eins ver-
schmolzen, welches den Namen „Stadtgemeinderat“ zu führen hat.
Wenn die RStO. auch nicht fordert, daß sämtliche Ratemitglieder
dem Stadtgemeinderate angehören müssen, so ist dies doch in jenen fünf
Städten tatsächlich der Fall. Das Zahlenverhältnis zwischen Natsmitgliedern
und Stadtverordneten im Stadtgemeinderate stellt sich in drei dieser Städte
auf 5 (Ratsmitglieder) zu 18 (Stadtverordneten), in einer Stadt auf 6 zu
18 und in einer auf 15 zu 42. Auch in diesen Städten gilt bezüglich der
Wahl der Stadtverordneten, des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder
ganz das bereits oben in betreff dieser Punkte Ausgeführte, nur daß hier
die Wahl aller Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtgemeinderat zu
erfolgen hats.
1 Vorstehend I.
2 D. i. 190 4. Es sind dies die Städte Löbau, Markranstädt, Olbernhau,
Plauen i. V. und Treuen.
3 Daß bei der Wahl oder Wiederwahl besoldeter Ratsmitglieder die am Aus-