Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

48 Georg Häpe. 
über die den Bezirksvorstehern (unter § 13, II) zu erteilenden Geschäfts- 
anweisungen, über Widersprüche gegen die Anstellung städtischer Beamter 
(oben I V, 9), soweit ortsstatutarisch zwar den Stadtverordneten ein solches 
Widerspruchsrecht eingeräumt, ihr Widerspruch dabei aber nicht als schlechthin 
ausschlaggebend bezeichnet worden ist, über die die Pensionierung der städtischen 
Unterbeamten betreffenden Ortsstatute, über die unter Aufsicht der Stadt- 
verordneten erfolgende Verwaltung öffentlicher Stiftungen, sowie schließlich 
in allen anderen nicht im vorstehenden unter 1—3 ausdrücklich aufgeführten 
Fällen. In betreff der Verweigerung der Rechnungsjustifikation seitens der 
Stadtverordneten siehe unten § 18 S. 82 Anm. 3. 
Die Beilegung aller Meinungsverschiedenheiten (1—4) soll zunächst 
durch Abhaltung einer gemeinschaftlichen Sitzung beider Kollegien versucht 
werden 1; da jedoch zu deren Beantragung für keines der beiden Kollegien 
eine Verpflichtung besteht, so bewirkt das Unterbleiben einer solchen Sitzung 
keine Nichtigkeit des weiteren in betreff der Meinungsverschiedenheit etwa 
Verfügten. 
12. 
Stadtgemeinderat. 
1. Von der Regel, daß Stadtrat und Stadtverordnete zwei getrennte 
Kollegien bilden sollen, haben z. Z.2 nur fünf Städte (unter ihnen die 
größte aller nicht exemten Städte) die in § 37 der RStd. zugelassene 
Ausnahme gemacht, nämlich beide Kollegien ortsstatutarisch in Eins ver- 
schmolzen, welches den Namen „Stadtgemeinderat“ zu führen hat. 
Wenn die RStO. auch nicht fordert, daß sämtliche Ratemitglieder 
dem Stadtgemeinderate angehören müssen, so ist dies doch in jenen fünf 
Städten tatsächlich der Fall. Das Zahlenverhältnis zwischen Natsmitgliedern 
und Stadtverordneten im Stadtgemeinderate stellt sich in drei dieser Städte 
auf 5 (Ratsmitglieder) zu 18 (Stadtverordneten), in einer Stadt auf 6 zu 
18 und in einer auf 15 zu 42. Auch in diesen Städten gilt bezüglich der 
Wahl der Stadtverordneten, des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder 
ganz das bereits oben in betreff dieser Punkte Ausgeführte, nur daß hier 
die Wahl aller Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtgemeinderat zu 
erfolgen hats. 
  
1 Vorstehend I. 
2 D. i. 190 4. Es sind dies die Städte Löbau, Markranstädt, Olbernhau, 
Plauen i. V. und Treuen. 
3 Daß bei der Wahl oder Wiederwahl besoldeter Ratsmitglieder die am Aus-
	        
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