Königreich Sachsen. 53
vorschlagen, deren einen der Stadtrat wählt. Die Bezirksvorsteher, denen
der Stadtrat mit Zustimmung der Stadtverordneten eine allgemeine Ge—
schäftsanweisung erteilen kann, haben den Stadtrat bei der städtischen Ver—
waltung zu unterstützen und sind an dessen Weisungen gebunden; ihr Amt
ist ein unentgeltliches Gemeindeamt, auf dessen Annahme, freiwillige Nieder—
legung und Entziehung die hierüber in betreff der Stadtverordneten geltenden
Bestimmungen Anwendung leiden. Alles Nähere in betreff der Bezirks—
einteilung und der Bezirksvorsteher unterliegt der ortsstatutarischen Regelung 1.
RStO. S 121, 125—128.
2. Eine Bezirkseinteilung der vorbezeichneten Art findet sich in
49 Städten 2; in der Mehrzahl derselben liegt die Zahl der Bezirke zwischen
4 und 12 3, darüber hinaus sind je zwei Städte in 15 und 20 und je
eine Stadt in 32 und 50 Bezirke geteilt. Die meist genannte Aufgabe
der Bezirksvorsteher ist die Mitwirkung bei der Armenverwaltung; als
weitere Aufgaben kommen noch vor: Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
und in Einquartierungssachen, Auskunftserteilungen an den Stadtrat über
persönliche und Vermögensangelegenheiten der Bezirksbewohner, Aufsichts-
führung und Begutachtung in gesundheits-, wohlfahrts= und feuerpolizeilichen
Angelegenheiten.
3. Im Anschluß hieran sei bemerkt, daß eine Heranziehung von Frauen
zur freiwilligen Mitarbeit bei der städtischen Verwaltung aus 19 Städten?
berichtet wird. Diese Mitarbeit beschränkt sich jedoch lediglich auf die Armen-
pflege und die Mitaufsicht über das Ziehkinderwesen, hat sich aber nament-
lich in letzterer Beziehung gut bewährt.
1 Hierbei hat eine Stadt — was durch § 130 der RSt. für zulässig erklärt
ist — bestimmt, daß die Bewohner eines Bezirks bei gemeinsamen und zugleich das
öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten auf besondere Einladung ihres
Bezirksvorstehers sich versammeln, Mehrheitsbeschlüsse fassen und dem Stadtrate,
der sich in solchen Versammlungen durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen
kann, zur Kenntnisnahme und weiteren Entschließung mitteilen dürfen.
2 Nicht in Bezirke geteilt sind 27 Städte.
Die Mindestzahl der Bezirke beträgt zwei.
* Val. oben S. 10 Anm. I.