Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

54 Georg Häpe. 
B#. Die Städte mit KlSt-d. 
8 14. 
Stadtgemeinderat und Hilfsorgane. 
Die Verfassung der Städte mit KlStO. unterscheidet sich von der Ver— 
fassung der Städte mit RSt. hauptsächlich dadurch, daß in den ersteren 
a) Stadtrat und Stadtverordnete stets in ein Ganzes verschmolzen sind, 
l.) für keines der Stadtratsmitglieder juristische Vorbildung verlangt wird, 
Jc) der Stadtrat nicht kollegial, sondern rein bureaukratisch eingerichtet ist, 
d) die Vertretung der Stadtgemeinde nach außen und den Gemeinde- 
mitgliedern gegenüber lediglich dem Bürgermeister zusteht, 
e) nur der Bürgermeister als örtliches Organ der Staats= und Bezirks- 
verwaltung bestimmt ist, und daß 
) die Zuständigkeit des Bürgermeisters in Ansehung der Ortspolizei- 
verwaltung erheblich eingeschränkt ist. 
Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 
I. Der Stadtrat besteht aus einem besoldeten Bürgermeister und einem 
besoldeten oder nichtbesoldeten Stellvertreter desselben, denen erforderlichen 
Falles ein oder mehrere besoldete oder unbesoldete Ratsmitglieder beigegeben 
werden können. Die Zahl der Ratsmitglieder (also einschließlich des Bürger- 
meisters und seines Stellvertreters) beträgt in 10 Städten je 2, in 
22 Städten je 3, in 23 Städten je 4, in 8 Städten je 5 und in einer 
Stadt! 6; davon sind besoldet: in 41 Städten nur 1 Ratsmitglied (der 
Bürgermeister), in 19 Städten je 2, in 3 Städten je 3 und in einer 
Stadt! 4. Das Mindestgehalt eines besoldeten Ratsmitgliedes beträgt 
12 (zwölf) Mark jährlich, das Höchstgehalt eines besoldeten Ratsmitgliedes 
(eines Bürgermeisters) beträgt 5000 Mark!, dann folgt ein Gehaltsbetrag 
von 4 800 Mark jährlich, das Mindestgehalt eines Bürgermeisters beläuft 
sich auf 600 Mark, das Durchschnittsgehalt eines Bürgermeisters beträgt 
rund 2740 Mark jährlich; diesem Durchschnitt entspricht ziemlich genau 
das Gehalt des Bürgermeisters in einer Stadt (2700 Mark), unter 
diesem Durchschnitt bleiben die Gehälter der Bürgermeister in 30 Städten, 
sie übersteigen ihn in 31 Städten ?. 
1 Diese Stadt hat inzwischen, v. 1. Jannar 1905 an, ihre Verfassung nach 
der RSt. eingerichtet. 
2 In zwei Städten wird dem Bürgermeister auch freie Wohnung, in einer 
dritten Stadt wird ihm außer dem Gehalt noch ein Holzdeputat gewährt.
	        
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