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Anordnungen diesen Behörden und wegen ihrer Geschäftsführung bei der
Gemeindeverwaltung außerdem der Stadtgemeinde verantwortlich. Überdies
stehen sie in Ansehung der dem Bürgermeister als örtlichem Organe der
Staats= und Bezirksverwaltung übertragenen Geschäfte und des diesem
übertragenen Teiles der Ortspolizei unter der Disziplinaraufsicht der Amts-
hauptmannschaft und können bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung
oder bei Dienstunfähigkeit von ihrem Amte auf Zeit oder auch gänzlich ent-
fernt werden, es hat jedoch die Amtshauptmannschaft vor Verfügung der
letztgenannten Maßregel den Bezirksausschuß zu hören 1. Kl1O. Art. IV.
1—5, 7, 15—17.
III. Die Wahl des Bürgermeisters und der zu seiner Stellvertretung
bei Handhabung der Ortspolizei berufenen Stadtratsmitglieder bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshauptmann, die dieser nach Gehör
des Bezirksausschusses versagen kann. In diesem Falle ist der Stadtgemeinderat
berechtigt, auf Entscheidung des Ministeriums des Innern anzutragen. Wird
auch der nach Verwerfung einer Wahl vorzunehmenden zweiten Wahl die
Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die Stelle bis dahin,
daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Stadtgemeinde verwalten zu
lassen. (KlSt O. Art. IV § 6.) Wie die Stellung des Stadtrats in den
Städten mit RSt., so hat auch die Stellung des Bürgermeisters in den
Städten mit Kl St O. einen mehrfachen Rechtscharakter. Er ist nämlich:
1. Organ der Stadtgemeindesz in dieser Eigenschaft vertritt er
die Gemeinde nach außen und den Gemeindemitgliedern gegenüber? und
vollzieht die im Namen der Gemeinde auszustellenden Schriftstücke, die,
wenn die Vollziehung unter Beidrückung des von ihm zu führenden Stadt-
siegels erfolgt, dadurch zu öffentlichen Urkunden werden, jedoch wird in den
Fällen, in denen urkundlich Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlich-
keit für die Gemeinde übernommen wird, die Gemeinde nur dann ver-
pflichtet, wenn die Urkunde außer vom Bürgermeister von noch zwei Mit-
gliedern des Stadtgemeinderats unterzeichnet ist. Im übrigen wird durch
die Handlungen des Bürgermeisters die Stadtgemeinde ohne weiteres ver-
pflichtet; er ist aber dafür verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Be-
schluß des Stadtgemeinderats erforderlich ist, ohne oder wider einen solchen
1 Wegen der auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister s. jedoch vorstehend
S. 55 Anm. 4.
2 Dagegen hat in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde einerseits
und dem Stadtgemeinderat oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder anderseits
der Amtshauptmann einen Aftor zur Vertretung der Stadtgemeinde zu bestellen.
KlStO. Art. IV 10.