Königreich Sachsen. 59
Gewerbebetrieb, nicht minder die Annahme der Anmeldung zum Be-
triebe eines stehenden Gewerbes nach § 14, Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung und die Beglaubigung der im Gesetze über Ausübung der
Fischerei vom 15. Oktober 1868 vorgeschriebenen Fischkarten; auch ist
er Polizeibehörde im Sinne von § 108 und 109 und Ortspolizei-
behörde im Sinne der S§ 30 b, 60 a, 60 b, 114, 138 und —
falls ihm Vollstreckungsbefugnis (nachstehend S. 60 Anm. 2) über-
tragen ist — auch im Sinne von § 100 d der Gewerbeordnung
(Verordnung vom 28. März 1892 — S. 28 — 2, § 10);:
1) der Bürgermeister ist auch bei Verletzung von Polizei= und Kriminal-
strafgesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und ver-
pflichtet, Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten, die zur
Sicherung des behördlichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen
Maßregeln zu ergreifen und zu diesem Zwecke nach Befinden mit Ver-
haftung der Schuldigen zu verfahren, sowie überhaupt die mit Hand-
habung der gerichtlichen Polizei beauftragten Behörden und Organe
zu unterstützen.
Den vorgesetzten Behörden ist vorbehalten, den polizeilichen und
obrigkeitlichen Geschäftskreis des Bürgermeisters im Anschluß an obige Vor-
schriften, sei es im allgemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu be-
stimmen und abzugrenzen. Auch kann durch Beschluß des Ministeriums
des Innern die Zuständigkeit des Bürgermeisters noch mehr erweitert 1, aber
auch nach Gehör des Bezirksausschusses die Verwaltung der Ortspolizei auf
Kosten der Stadtgemeinde ganz oder teilweise einer anderen Behörde über-
tragen werden.
4. In bezug auf die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt (vorstehend
1 und 3) untersteht der Bürgermeister dem Befehlsrechte der vorgesetzten
Behörden, gegen deren Anordnungen ihm Rechtsmittel nicht gegeben sind,
anderseits ist er berechtigt, innerhalb seiner obrigkeitlichen Zuständigkeit
die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und zu deren Durchsührung im
einzelnen Falle Zwangsmittel, einschließlich einer Haftstrafe bis zu acht Tagen
oder einer Geldstrafe bis zu 75 Mk., soweit nicht Blankettstrafvorschriften
vorhanden sind, anzudrohen, auch diese Strafen für verwirkt zu erklären;
dagegen hat er sich wegen etwa nötig werdender höherer Strafen an die
Amtshauptmannschaft zu wenden. Beim Unterbleiben schuldiger Leistungen
kann er das Erforderliche auf Kosten des säumigen Leistungspflichtigen vor-
kehren lassen, auch kann er wegen der in seinen Zuständigkeitslreis fallenden
1 Agl. auch § 147 des Baugesetzes v. 1. Juli 1900 (381).