Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 59 
Gewerbebetrieb, nicht minder die Annahme der Anmeldung zum Be- 
triebe eines stehenden Gewerbes nach § 14, Absatz 1 der Gewerbe- 
ordnung und die Beglaubigung der im Gesetze über Ausübung der 
Fischerei vom 15. Oktober 1868 vorgeschriebenen Fischkarten; auch ist 
er Polizeibehörde im Sinne von § 108 und 109 und Ortspolizei- 
behörde im Sinne der S§ 30 b, 60 a, 60 b, 114, 138 und — 
falls ihm Vollstreckungsbefugnis (nachstehend S. 60 Anm. 2) über- 
tragen ist — auch im Sinne von § 100 d der Gewerbeordnung 
(Verordnung vom 28. März 1892 — S. 28 — 2, § 10);: 
1) der Bürgermeister ist auch bei Verletzung von Polizei= und Kriminal- 
strafgesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und ver- 
pflichtet, Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten, die zur 
Sicherung des behördlichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen 
Maßregeln zu ergreifen und zu diesem Zwecke nach Befinden mit Ver- 
haftung der Schuldigen zu verfahren, sowie überhaupt die mit Hand- 
habung der gerichtlichen Polizei beauftragten Behörden und Organe 
zu unterstützen. 
Den vorgesetzten Behörden ist vorbehalten, den polizeilichen und 
obrigkeitlichen Geschäftskreis des Bürgermeisters im Anschluß an obige Vor- 
schriften, sei es im allgemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu be- 
stimmen und abzugrenzen. Auch kann durch Beschluß des Ministeriums 
des Innern die Zuständigkeit des Bürgermeisters noch mehr erweitert 1, aber 
auch nach Gehör des Bezirksausschusses die Verwaltung der Ortspolizei auf 
Kosten der Stadtgemeinde ganz oder teilweise einer anderen Behörde über- 
tragen werden. 
4. In bezug auf die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt (vorstehend 
1 und 3) untersteht der Bürgermeister dem Befehlsrechte der vorgesetzten 
Behörden, gegen deren Anordnungen ihm Rechtsmittel nicht gegeben sind, 
anderseits ist er berechtigt, innerhalb seiner obrigkeitlichen Zuständigkeit 
die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und zu deren Durchsührung im 
einzelnen Falle Zwangsmittel, einschließlich einer Haftstrafe bis zu acht Tagen 
oder einer Geldstrafe bis zu 75 Mk., soweit nicht Blankettstrafvorschriften 
vorhanden sind, anzudrohen, auch diese Strafen für verwirkt zu erklären; 
dagegen hat er sich wegen etwa nötig werdender höherer Strafen an die 
Amtshauptmannschaft zu wenden. Beim Unterbleiben schuldiger Leistungen 
kann er das Erforderliche auf Kosten des säumigen Leistungspflichtigen vor- 
kehren lassen, auch kann er wegen der in seinen Zuständigkeitslreis fallenden 
1 Agl. auch § 147 des Baugesetzes v. 1. Juli 1900 (381).
	        
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