Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

62 Georg Häpe. 
Dienstzeit als jährliche Pension auf Lebenszeit, nach nur sechsjähriger Dienst- 
zeit aber als Unterstützung auf die Dauer von vier Jahren zu gewähren, 
wenn und soweit er nicht durch anderweite Anstellung ein Dienst einkommen 
oder eine neue Pension bezieht, wodurch mit Hinzurechnung der ersten Pension 
oder Unterstützung das frühere Diensteinkommen überstiegen wird. Der 
Pensions= oder Unterstützungsanspruch, auf den vor der Wahl oder vor 
Ablauf der Amtszeit rechtsgültig nicht verzichtet werden kann, erlischt, wenn 
ver Beamte wegen grober oder wiederholter Pflichtverletzung von seinem 
Amte entfernt wird (oben II. am Ende). 
Die Pension oder Unterstützung kann auf Antrag des Stadtgemeinde- 
rates durch den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschusse wieder entzogen 
werden, wenn der Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird wegen 
eines vor oder nach der Pensionierung begangenen Verbrechens oder wegen 
eines Vergehens, wegen dessen unter den in § 32 Abs. 1 des StrGB. an— 
gegebenen Voraussetzungen auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Ges. v. 30. April 1890 (66) und v. 14. April 1900 (229). 
VI. Die auf die Bildung gemischter ständiger Ausschüsse und die 
Bestellung von Bezirksvorstehern bezüglichen Bestimmungen der RSt0d.1 
leiden auf die Städte mit Kl SO. keine Anwendung, können aber im 
Wege des Ortsstatuts teilweise für anwendbar erklärt werden. KlStO. 
Art. V. 
Während Bezirksvorsteher nur in 11 Städten vorhanden sind und dort 
nur in Armensachen tätig werden, finden sich gemischte ständige Ausschüsse in 
50 Städten, und zwar beträgt dort die Mindestzahl dieser Ausschüsse 2. 
die Höchstzahl 192, die nächsthöchste Anzahl 13. Die in der nachstehenden 
Aufzählung der Angelegenheiten, für welche solche Ausschüsse errichtet sind, 
ersichtlichen Ziffern geben die Zahl der Städte an, in denen gemischte ständige 
Ausschüsse für die vor der Ziffer genannte Angelegenheit bestehen: Kämmerei-, 
Rechnungs= und Finanzsachen 47, Bausachen 46, Armensachen 45, Spar- 
kasse 41, Gemeindeanlagen (Einschätzung) 38, Feuerlöschwesen 32, Ein- 
quartierung 30, Marktwesen 22, Wasserversorgung 19, Wahlen 15, Ge- 
sundheitswesen 10, Stadtbeleuchtung 10, Schulen 10, Forstsachen 9, 
Verfassungssachen 8, Krankenhaus 6, Bibliothek 6, Elektrizitätsanlagen 4, 
Verkehrswesen 4, Stadtbad 2, Kinderbewahranstalt 2, Stiftungssachen 2, 
— 
Oben §& 13. 
Diese Stadt hat inzwischen die RSt O. angenommen. 
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