Königreich Sachsen. 63
ferner Krankenkassen, Polizeiangelegenheiten, Maß und Gewicht, Biersteuer,
öffentliche Anlagen, Repräsentation, Wohnungswesen, Schlafsstellenwesen je 1.
Eine Heranziehung von Frauen zur freiwilligen Mitarbeit erfolgt in
8 Städten; die Tätigkeit dieser Frauen gilt der Mitbeaufsichtigung des
Ziehkinderwesens und hat sich gut bewährt.
Dritter Abcschnitt.
15.
Stadtvermögen.
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Die Städteordnungen unterscheiden in rechtlicher Beziehung zwischen
Stammvermögen und (freiem) Stadtvermögen, ein sachlicher Unterschied
zwischen beiden Vermögensarten besteht jedoch nicht; zu ihnen treten das
Armenkassen= und das Schulkassenvermögen 1.
1. Unter Stammvermögen wird das bei Einführung der RStO. und
und der Kl S#O. vorhanden gewesene, gemeinsamen Zwecken dienende Stadt-
vermögen verstanden 2, welches seinem Gesamtbestande nach unvermindert zu
erhalten ist, dergestalt, daß Verminderungen desselben nur aus dringlichen
Gründen und nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig sind.
Dagegen sind bloße Veränderungen in der Zusammensetzung des Stamm-
vermögens ohne weiteres zulässig3. Dem Stammuvermögen fließen die
außerordentlichen Kapitaleinnahmen der Stadtgemeinde zu, es sei denn, daß
der Zuwender — wie z. B. bei Schenkungen, Vermächtnissen usw. — aus-
drücklich etwas anderes bestimmt; zu diesen außerordentlichen Einnahmen
gehört u. a. auch der Erlös außerordentlicher Holzschläge (auch aus Wind- und
Schneebrüchen) insoweit, als nicht die Mehreinnahme gegen den planmäßigen
oder durchschnittlichen Jahresertrag der städtischen Waldungen durch Unter—
lassung der regelmäßigen Holzschläge in den nächstfolgenden Jahren aus-
geglichen wird.
2. Die Gebarung mit dem Stadtvermögen unterliegt im übrigen, un-
beschadet der staatlichen Oberaufsicht, der freien Entschließung der Stadt-
gemeinde, die hierbei nur in bezug auf die städtischen Waldungen durch
aussichtsbehördliche Anordnungen beschränkt werden kann.
1 Nachweisungen über diese Vermögensverhältnisse in den Jahren 1847, 1859,
1900 bei Dr. Wächter, Die sächs. Städte im 19. Jahrh. Zeitschr. des K. Sächs.
Statistischen Bureaus, Jahrg. 1902, S. 67.
2 Minist. V. v. 19. Febr. 1895, Fischers Zeitschrift, Bd. 16, S. 235.
3 Hierbei gilt der Satz res snecedit in locum pretii et pretium in locum rei.