Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

64 Georg Häpe. 
3. Nutzungsrechte, die allen Bürgern oder Gemeindemitgliedern als 
solchen an Teilen des Stadtvermögens oder sonst zustehen (z. B. Holz- 
deputate, Berechtigungen zum Stein-, Schilf-, Sandholen u. dergl.), können 
durch Beschluß des Stadtrates und der Stadtverordneten (in Städten mit 
Kl —#O. des Stadtgemeinderates) aufgegeben oder auf die Stadtgemeinde 
übertragen werden, doch ist vorher, wenn solche Rechte einen Antrag auf 
Gemeinheitsteilung begründen können, durch ortsübliche Bekanntmachung 
jedem (ansässigen) Nutzungsberechtigten freizustellen, ob er, was aber nur 
bei im Eigentum der Stadtgemeinde befindlichen, nicht zum Besten des ge- 
samten Gemeinwesens bestimmten, ländlichen Grundstücken zulässig ist, inner- 
halb einer dreimonatigen Frist Teilung beantragen will. 
4. Zur Aufnahme von Gemeindeschulden, welche nicht innerhalb Jahres- 
frist zurückgezahlt werden, bedarf es dann der aufsichtsbehördlichen Ge- 
nehmigung, wenn eine Schuldaufnahme in Städten mit unter 1000 Ein- 
wohnern mehr als 300 Mk., in Städten mit größerer Einwohnerzahl mehr 
als 300 Mk. auf je 1000 Einwohner betragen soll, auch ist ein Tilgungs- 
plan aufzustellen, dessen gehörige Einhaltung aufsichtsbehördlich mit zu über- 
wachen ist; dabei pflegt verlangt zu werden, daß die Tilgungsfrist nicht auf 
einen längeren Zeitraum als höchstens 45 Jahre erstreckt wird. Das 
Stammvermögen darf zur Schuldentilgung in aller Regel nicht verwendet 
werden. 
RStO. 8§ 9—13, 135. Gesetz v. 17. März 1832 (163), §§ 132, 
133. KlStO. Art. I, Art. VI. 
In betreff der Haftung der Gemeinde für Schadensersatz, ferner der 
Zwangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde und in betreff des Kon- 
kurses über deren Vermögen ogl. D. BGB. § 89 und sächs. Gesetz v. 
20. Juni 1900 (322), &§ 1—4, 6. 
16. 
Gemeindeleistungen. 
Aus der Verfügungsgewalt, welche der Gemeinde als einer Gesamt- 
heit über ihre Glieder zusteht, folgt die Verpflichtung dieser Glieder, sich 
mit ihren geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Kräften innerhalb der 
rechtlich gezogenen Schranken insoweit in den Dienst der Gesamtheit zu 
stellen, als dies zur Erhaltung der Eristenz derselben und zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben, ihres Zweckes erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist 
öffentlich-rechtlicher Art, sie beruht nicht auf individuellen Verpflichtungs- 
gründen, sondern ist lediglich Wirkung des Gliedschaftsverhältnisses und
	        
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