Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

68 Georg Häßpe. 
haben, ergibt sich einerseits aus dem guten Zustande, in dem sich alle der 
Gemeindeverwaltung anvertrauten Angelegenheiten im ganzen Lande — von 
einzelnen wenigen fast unausbleiblichen Ausnahmen abgesehen — befinden, 
sowie aus den, wenn auch meist nicht glänzenden, so doch — wiederum 
von verschwindenden Ausnahmen abgesehen — wohlgeordneten wirtschaftlichen 
Verhältnissen der sächsischen Stadtgemeinden und nicht zuletzt aus der im 
allgemeinen herrschenden Zufriedenheit der Gemeindemitglieder mit der 
Ordnung der Dinge in ihren Gemeinden, anderseits aber auch aus der 
überaus großen Mannigfaltigkeit dieser Ordnungen, einer Mannigfaltigkeit, 
deren wahren Grund diejenigen vollständig verkennen, die in ihr nur eine 
möglichst bald und möglichst gründlich zu beseitigende Menge von Unregel- 
mäßigkeiten und Willkür erblicken: niemals kann und wird eine Willkür- 
wirtschaft über 30 Jahre hindurch Früchte zeitigen, wie sie die sächsischen 
Stadtgemeinden im allgemeinen getragen haben und tragen; dem Vorwurfe 
der Unregelmäßigkeiten dürfte aber auch hier das Wort einzuhalten sein: 
„Wollt ihr nach Regeln messen, was nicht nach eurer Regeln Lauf, der 
eignen Spur vergessen, sucht davon erst die Regeln auf!“ Dazu reicht 
aber das Studium statistischer Tabellen über Zahl, Vermögen, Einkommen 
und Belastung der in den einzelnen Städten anlagepflichtigen Personen und 
über Gemeindebedarf und Besteuerungsart, Ertrag usw. bei weitem nicht 
aus. Da ein Eingehen auf die städtische Finanzpolitik nicht zu den hier 
zu behandelnden Aufgaben gehört, sei nur folgendes bemerkt 1: Die meisten 
Städte erheben sogenannte Zentralabgaben, nämlich gemeinsame Abgaben, 
deren Ertrag dann auf die Kasse der politischen Gemeinde und auf die 
Kirchen-, die Schul= und die Armenkasse verteilt wird; andere Städte er- 
heben die Abgaben für jede dieser Kassen getrennt, wieder andere verbinden 
bei der Erhebung bald die einen, bald die andern dieser Kassen; nur in 
drei Städten werden für die Kasse der politischen Gemeinde Abgaben 
überhaupt nicht erhoben. Dabei weisen auch Zahl und Arten der in den 
einzelnen Städten zur Erhebung kommenden Abgaben große Verschiedenheiten 
auf: eine Einkommenstener für Gemeindezwecke im weitesten Sinne des 
Worts (einschließlich des Bedarfs für Kirchen-, Schul= und Armenkasse) 
findet sich in allen Städten2, und zwar wird der Veranlagung zumeist das 
Ergebnis der staatlichen Einkommensteuereinschätzung zugrunde gelegt, nämlich 
in 65 Städten mit RSt O. und 48 Städten mit Kl StO.; anlangend da- 
gegen den Steuerfuß, die Skala, so haben sich nur 13 den für die Staats- 
1 Die drei exemten Städte sind auch im folgenden außer Betracht gelassen. 
* Eine Stadt berichtet, daß sie Einkommensteuer schon seit 1858 erhebe.
	        
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