Königreich Sachsen. 69
einkommensteuer jetzt geltenden oder vormals gültig gewesenen Sätzen an-
geschlossen, so daß sie ihre Anlagen in Prozentsätzen jener Skalenbeträge
erheben, während alle übrigen eigene, ihren Verhältnissen angepaßte Skalen
aufgestellt haben; von den Städten mit KlStO. haben sich nur 7 an die
Staatssteuerskala in der vorbezeichneten Weise angeschlossen, 2 erheben die
Anlagen nach einem für alle Anlagepflichtigen gleichen Prozentsatze des
Einkommens, alle übrigen haben eigene Skalen aufgestellt. Schon weniger
verbreitet als die Einkommensteuer ist die städtische Grundsteuer: 29 Städte
mit RSt O. und 15 Städte mit KlSt . erheben zurzeit überhaupt keine
Grundsteuern; wo Stadtgrundsteuer erhoben wird, erfolgt die Umlegung in
der Regel auf Grund der vom Staate festgestellten Zahl der Grundsteuer-
einheiten, nur 7 Städte haben eine besondere Einschätzung zur Gemeinde-
grundsteuer eingeführt. Kopfsteuer findet sich in 10 Städten mit RStd.
und in 6 Städten mit KlStO., aber immer nur neben anderen Abgaben.
Weiter erscheinen Abgaben vom Gast= und Schankgewerbe in 51 Städten
mit RSt O. und 38 Städten mit Kl#O. Besitzveränderungsabgaben (bei
Grundstückserwerb) werden in allen Städten erhoben, ihr Betrag bewegt
sich zwischen ½2 und 2 Prozent der Erwerbs= oder Wertsumme. Hierzu
treten noch Vergnügungs= (Lustbarkeits)-Abgaben und Hundesteuer in allen
Städten, Schlachtsteuerzuschlag in Städten, Verzehrungsabgaben und
Braumalzsteuer in je einer Stadt. Schließlich sei bemerkt, daß die Bier-
steuer, welche im Jahre 1901 bereits in 53 Städten mit RStO. und
31 Städten mit KlSt O. eingeführt war, fortgesetzt an Ausdehnung gewinnt.
6. Der Plan einer durchgreifenden gesetzlichen Regelung des Gemeinde-
steuerwesens (wenn auch unter viel Rücksichtnahme auf die Autonomie der
Gemeinden), welchen neuerlich die Regierung „in Ubereinstimmung mit
mehrfachen Anregungen aus der Mitte der Städteversammlung"“? gefaßt
hatte, ist dem Vernehmen nach vorläufig wieder zurückgestellt worden
und gewiß mit Recht. Der Umstand, daß Klagen über den Umfang der
Steuerlast, die sich „vornehmlich an die Adresse des Staates“ richten, auch
„nicht selten aus verschiedenen Kreisen“ gegen den Druck der Gemeinde-
lasten erhoben werden 3, dürfte ebensowenig zur Begründung einer so tief in
die Lebensbedingungen der Stadtgemeinden einschneidenden Maßnahme,
wie sie der Erlaß eines Gemeindesteuergesetzes bilden würde, ausreichen,
wie der Umstand, daß der Plan selbst, ehe er greifbare Gestalt gewonnen
1 Landtagsakten 1903°4. Dekrete III. Bd. Nr. 29.
2 A. a. O., S. 1.
3 A. a. O., S. 56.