Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 69 
einkommensteuer jetzt geltenden oder vormals gültig gewesenen Sätzen an- 
geschlossen, so daß sie ihre Anlagen in Prozentsätzen jener Skalenbeträge 
erheben, während alle übrigen eigene, ihren Verhältnissen angepaßte Skalen 
aufgestellt haben; von den Städten mit KlStO. haben sich nur 7 an die 
Staatssteuerskala in der vorbezeichneten Weise angeschlossen, 2 erheben die 
Anlagen nach einem für alle Anlagepflichtigen gleichen Prozentsatze des 
Einkommens, alle übrigen haben eigene Skalen aufgestellt. Schon weniger 
verbreitet als die Einkommensteuer ist die städtische Grundsteuer: 29 Städte 
mit RSt O. und 15 Städte mit KlSt . erheben zurzeit überhaupt keine 
Grundsteuern; wo Stadtgrundsteuer erhoben wird, erfolgt die Umlegung in 
der Regel auf Grund der vom Staate festgestellten Zahl der Grundsteuer- 
einheiten, nur 7 Städte haben eine besondere Einschätzung zur Gemeinde- 
grundsteuer eingeführt. Kopfsteuer findet sich in 10 Städten mit RStd. 
und in 6 Städten mit KlStO., aber immer nur neben anderen Abgaben. 
Weiter erscheinen Abgaben vom Gast= und Schankgewerbe in 51 Städten 
mit RSt O. und 38 Städten mit Kl#O. Besitzveränderungsabgaben (bei 
Grundstückserwerb) werden in allen Städten erhoben, ihr Betrag bewegt 
sich zwischen ½2 und 2 Prozent der Erwerbs= oder Wertsumme. Hierzu 
treten noch Vergnügungs= (Lustbarkeits)-Abgaben und Hundesteuer in allen 
Städten, Schlachtsteuerzuschlag in Städten, Verzehrungsabgaben und 
Braumalzsteuer in je einer Stadt. Schließlich sei bemerkt, daß die Bier- 
steuer, welche im Jahre 1901 bereits in 53 Städten mit RStO. und 
31 Städten mit KlSt O. eingeführt war, fortgesetzt an Ausdehnung gewinnt. 
6. Der Plan einer durchgreifenden gesetzlichen Regelung des Gemeinde- 
steuerwesens (wenn auch unter viel Rücksichtnahme auf die Autonomie der 
Gemeinden), welchen neuerlich die Regierung „in Ubereinstimmung mit 
mehrfachen Anregungen aus der Mitte der Städteversammlung"“? gefaßt 
hatte, ist dem Vernehmen nach vorläufig wieder zurückgestellt worden 
und gewiß mit Recht. Der Umstand, daß Klagen über den Umfang der 
Steuerlast, die sich „vornehmlich an die Adresse des Staates“ richten, auch 
„nicht selten aus verschiedenen Kreisen“ gegen den Druck der Gemeinde- 
lasten erhoben werden 3, dürfte ebensowenig zur Begründung einer so tief in 
die Lebensbedingungen der Stadtgemeinden einschneidenden Maßnahme, 
wie sie der Erlaß eines Gemeindesteuergesetzes bilden würde, ausreichen, 
wie der Umstand, daß der Plan selbst, ehe er greifbare Gestalt gewonnen 
1 Landtagsakten 1903°4. Dekrete III. Bd. Nr. 29. 
2 A. a. O., S. 1. 
3 A. a. O., S. 56.
	        
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