Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 71 
verwiesen wird: die dem öffentlichen Rechte gemäß errichteten Ortsstatuten 
sind Rechtsquellen (oben § 3, 3) und damit einer Nachprüfung auf die 
Zulässigkeit ihres Inhaltes seiten der zur Rechtsprechung berufenen Stellen 
entzogen 1. Die zur Begründung des Gemeindesteuergesetzentwurfes (a. a. O. 
III. S. 55) gegebenen allgemeineren Betrachtungen über Autonomie dürften 
zum Teil nicht unbedenklich sein, namentlich dann nicht, wenn man erwägt, 
daß auch die Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten Ausfluß der 
Autonomie ist 7. 
III. Die Befreiungen von den Gemeindeleistungen sind teils 
persönliche, teils dingliche. 
1. Persönliche teilweise Befreiungen stehen zu: 
a) den Mitgliedern des königlichen Hauses, jedoch abgesehen von ihrem 
Grundbesitze; 
b) dem Fiskus, diesem aber nur in Ansehung der Post= und Telegraphen= 
anstalten 3, des Staatseisenbahnbetriebes und der Landeslotterie und 
nur von den auf dem Gewerbebetriebe oder dem Einkommen aus dem- 
selben ruhenden Anlagen; 
Tc) Kranken- und Pensionskassen und dergleichen Vereinen und Anstalten, 
jedoch unter Ausnahme derjenigen Anlagen, welche auf Grundbesitz, 
Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen fließende Einkommen ge- 
legt sind, Verordnung v. 2. Nov. 1888 (605); 
ad) Militärpersonen: diese sind zwar in bezug auf ihre Heranziehung zu 
den auf dem Grundbesitze und dem Einkommen aus Gewerbebetrieb 
ruhenden Lasten den allgemein gültigen Vorschriften unterstellt, zu 
anderen Anlagen für die politische Gemeinde sind sie aber nur mit 
ihrem außer dienstlichen Einkommen und auch mit diesem nur unter 
1 Diese Stellen, einschließlich des Oberverwaltungsgerichts, würden damit an 
die Bestimmungen eines „Ortsstatuts, die Gemeindeanlagen betreffend“, genau so 
gebunden sein, wie an die einzelnen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, 
deren Anwendbarkeit sie auch nicht mit dem Hinweise darauf ablehnen können, daß 
eine in Frage kommende Bestimmung dieses nicht als Verfassungsänderung erlassenen 
Gesetzes (§ 152 der Verfassungsurkunde) mit der Vorschrift in § 39 der Verfassungs- 
urkunde („nach möglichst richtigem Verhältnisse") in Widerspruch stehe. — Die Mehr- 
belastung des Ministeriums des Innern würde nicht schlimm werden, namentlich 
nicht, wenn es vor der Bestätigung eine gutachtliche Aussprache des Kreisausschusses 
verlangen würde. 
2 Laband, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, § 54 Nr. 3. Über den 
Wert der Heranziehung nichtsächsischer Gesetze zur Begründung sächsischer Gesetz- 
entwürfe s. Häpe, Bemerkungen usw. S. 6. 
*Hier also auch dem Reichsfiskus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.