Königreich Sachsen. 71
verwiesen wird: die dem öffentlichen Rechte gemäß errichteten Ortsstatuten
sind Rechtsquellen (oben § 3, 3) und damit einer Nachprüfung auf die
Zulässigkeit ihres Inhaltes seiten der zur Rechtsprechung berufenen Stellen
entzogen 1. Die zur Begründung des Gemeindesteuergesetzentwurfes (a. a. O.
III. S. 55) gegebenen allgemeineren Betrachtungen über Autonomie dürften
zum Teil nicht unbedenklich sein, namentlich dann nicht, wenn man erwägt,
daß auch die Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten Ausfluß der
Autonomie ist 7.
III. Die Befreiungen von den Gemeindeleistungen sind teils
persönliche, teils dingliche.
1. Persönliche teilweise Befreiungen stehen zu:
a) den Mitgliedern des königlichen Hauses, jedoch abgesehen von ihrem
Grundbesitze;
b) dem Fiskus, diesem aber nur in Ansehung der Post= und Telegraphen=
anstalten 3, des Staatseisenbahnbetriebes und der Landeslotterie und
nur von den auf dem Gewerbebetriebe oder dem Einkommen aus dem-
selben ruhenden Anlagen;
Tc) Kranken- und Pensionskassen und dergleichen Vereinen und Anstalten,
jedoch unter Ausnahme derjenigen Anlagen, welche auf Grundbesitz,
Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen fließende Einkommen ge-
legt sind, Verordnung v. 2. Nov. 1888 (605);
ad) Militärpersonen: diese sind zwar in bezug auf ihre Heranziehung zu
den auf dem Grundbesitze und dem Einkommen aus Gewerbebetrieb
ruhenden Lasten den allgemein gültigen Vorschriften unterstellt, zu
anderen Anlagen für die politische Gemeinde sind sie aber nur mit
ihrem außer dienstlichen Einkommen und auch mit diesem nur unter
1 Diese Stellen, einschließlich des Oberverwaltungsgerichts, würden damit an
die Bestimmungen eines „Ortsstatuts, die Gemeindeanlagen betreffend“, genau so
gebunden sein, wie an die einzelnen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes,
deren Anwendbarkeit sie auch nicht mit dem Hinweise darauf ablehnen können, daß
eine in Frage kommende Bestimmung dieses nicht als Verfassungsänderung erlassenen
Gesetzes (§ 152 der Verfassungsurkunde) mit der Vorschrift in § 39 der Verfassungs-
urkunde („nach möglichst richtigem Verhältnisse") in Widerspruch stehe. — Die Mehr-
belastung des Ministeriums des Innern würde nicht schlimm werden, namentlich
nicht, wenn es vor der Bestätigung eine gutachtliche Aussprache des Kreisausschusses
verlangen würde.
2 Laband, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, § 54 Nr. 3. Über den
Wert der Heranziehung nichtsächsischer Gesetze zur Begründung sächsischer Gesetz-
entwürfe s. Häpe, Bemerkungen usw. S. 6.
*Hier also auch dem Reichsfiskus.