Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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Georg Häpe. 
1. Organe des Bezirksverbandes sind: 
a) die Bezirksversammlung; sie besteht aus dem Amtshauptmann und 
mindestens 24 auf sechs Jahre mit dreijährlicher Halberneuerung, zu 
einem Drittel von den Höchstbesteuerten (d. h. den jährlich mindestens 
300 Mk. direkte Staatssteuern entrichtenden Personen) aus ihrer Mitte 
gewählten, zu zwei Dritteln aber von den im Bezirke gelegenen Stadt- 
und Landgemeinden abgeordneten Mitgliedern; in Bezirken mit mehr 
als 50 000 Einwohnern treten für jedes weitere volle Zehntausend 
drei Abgeordnete hinzu. Die Feststellung der Mitgliederzahl, des sich 
hiernach ergebenden Bruchteils der Höchstbesteuerten, ferner die nach dem 
Zahlenverhältnis der städtischen zur ländlichen Bevölkerung vorzu- 
nehmende Verteilung der übrigen Abgeordneten auf die Stadt= und 
Landgemeinden und die Festsetzung und Verteilung der Zahl der 
Wahlmänner erfolgt durch die Kreishauptmannschaft; von 12 zu 
12 Jahren hat eine Nachprüfung dieser Festsetzungen stattzufinden. 
Die Städte wählen in der Regel jede für sich mindestens einen Ab- 
geordneten in gemeinsamer Sitzung des Stadtrates und der Stadt- 
verordneten oder durch den Stadtgemeinderat; sind aber mehrere Städte 
zu einem Wahlbezirke vereinigt, so werden in gleicher Weise Wahl- 
männer gewählt, deren Gesamtzahl 15—25 betragen soll und die auf 
die einzelnen Städte nach Maßgabe der Einwohnerzahl derselben zu 
verteilen sind. Die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke 
werden zu Wahlbezirken verbunden, in denen in der Regel je ein 
Abgeordneter durch die Gemeindevorstände unter Hinzutritt weiterer 
Wahlmänner (für Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern) und die 
nicht als Höchstbesteuerte stimmenden Besitzer selbständiger Gutsbezirke 
gewählt wird. Die Wahlen erfolgen, soweit sie nicht den städtischen 
Kollegien zugewiesen sind, unter Leitung der Amtshauptmannschaft. 
Stimmberechtigt und wählbar sind nur selbständige, männliche, die 
sächsische Staatsangehörigkeit besitzende und im Sinne der Gemeinde- 
ordnungen! unbescholtene Personen; für die Wahl zum Abgeordneten 
der Landgemeinden ist Gemeindemitgliedschaft oder Besitz eines selb- 
ständigen Gutes im Bezirke, für die Wahl zum Abgeordneten der 
Städte Besitz des Bürgerrechts einer der im Bezirke gelegenen Städte 
erforderlich. Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit; ist diese 
im ersten Wahlgange nicht zu erzielen, so hat Stichwahl stattzufinden, 
bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung zur Stichwahl 
1 Oben §& 6, 1.
	        
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