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Georg Häpe.
1. Organe des Bezirksverbandes sind:
a) die Bezirksversammlung; sie besteht aus dem Amtshauptmann und
mindestens 24 auf sechs Jahre mit dreijährlicher Halberneuerung, zu
einem Drittel von den Höchstbesteuerten (d. h. den jährlich mindestens
300 Mk. direkte Staatssteuern entrichtenden Personen) aus ihrer Mitte
gewählten, zu zwei Dritteln aber von den im Bezirke gelegenen Stadt-
und Landgemeinden abgeordneten Mitgliedern; in Bezirken mit mehr
als 50 000 Einwohnern treten für jedes weitere volle Zehntausend
drei Abgeordnete hinzu. Die Feststellung der Mitgliederzahl, des sich
hiernach ergebenden Bruchteils der Höchstbesteuerten, ferner die nach dem
Zahlenverhältnis der städtischen zur ländlichen Bevölkerung vorzu-
nehmende Verteilung der übrigen Abgeordneten auf die Stadt= und
Landgemeinden und die Festsetzung und Verteilung der Zahl der
Wahlmänner erfolgt durch die Kreishauptmannschaft; von 12 zu
12 Jahren hat eine Nachprüfung dieser Festsetzungen stattzufinden.
Die Städte wählen in der Regel jede für sich mindestens einen Ab-
geordneten in gemeinsamer Sitzung des Stadtrates und der Stadt-
verordneten oder durch den Stadtgemeinderat; sind aber mehrere Städte
zu einem Wahlbezirke vereinigt, so werden in gleicher Weise Wahl-
männer gewählt, deren Gesamtzahl 15—25 betragen soll und die auf
die einzelnen Städte nach Maßgabe der Einwohnerzahl derselben zu
verteilen sind. Die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke
werden zu Wahlbezirken verbunden, in denen in der Regel je ein
Abgeordneter durch die Gemeindevorstände unter Hinzutritt weiterer
Wahlmänner (für Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern) und die
nicht als Höchstbesteuerte stimmenden Besitzer selbständiger Gutsbezirke
gewählt wird. Die Wahlen erfolgen, soweit sie nicht den städtischen
Kollegien zugewiesen sind, unter Leitung der Amtshauptmannschaft.
Stimmberechtigt und wählbar sind nur selbständige, männliche, die
sächsische Staatsangehörigkeit besitzende und im Sinne der Gemeinde-
ordnungen! unbescholtene Personen; für die Wahl zum Abgeordneten
der Landgemeinden ist Gemeindemitgliedschaft oder Besitz eines selb-
ständigen Gutes im Bezirke, für die Wahl zum Abgeordneten der
Städte Besitz des Bürgerrechts einer der im Bezirke gelegenen Städte
erforderlich. Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit; ist diese
im ersten Wahlgange nicht zu erzielen, so hat Stichwahl stattzufinden,
bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung zur Stichwahl
1 Oben §& 6, 1.