Königreich Sachsen. 75
und bei dieser selbst das Los. In bezug auf die Ablehnung der Wahl
und die Amtsniederlegung gelten dieselben Grundsätze, welche durch die
Gemeindeordnungen für die Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeinde—
amts aufgestellt sind. Das Amt ist (unentgeltliches) Ehrenamt.
Die Sitzungen der Bezirksversammlung, „Bezirkstage“, deren
jährlich mindestens eine zu halten und zu deren Beschlußfähigkeit die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist,
sind in der Regel öffentlich; ihre Berufung! und Leitung erfolgt durch
den Amtshauptmann als Vorsitzenden oder durch den von der Bezirks-
versammlung aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Berührt ein Verhandlungsgegenstand die besonderen Privatinteressen
eines Mitglieds, so hat sich dieses der Teilnahme an der Beschluß-
fassung zu enthalten; dasselbe gilt von den der Bezirksversammlung
etwa angehörigen Mitgliedern des Bezirksausschusses dann, wenn es
sich um Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsführung
des Bezirksausschusses (nachstehend b) handelt.
Die Bezirksversammlung ist berechtigt, für gemeinnützige Zwecke,
welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt werden, Einrichtungen
und Ausgaben, Verwendung des Bezirksvermögens (siehe unten 2),
Aufnahmen von Anleihen und Ausschreibung von Bezirksabgaben zu
beschließen, Leistungen des Bezirks, deren Aufbringungsart nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist?, umzulegen, den Bezirkshaushaltplan festzustellen,
die Bezirksrechnungen zu prüfen und richtig zu sprechen, Aufsicht über
die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten zu
führen, über die Anstellung und Besoldung der für diese Verwaltung
etwa erforderlichen Beamten 3 Bestimmung zu treffen, im allgemeinen
Interesse des Bezirks bei den höheren Behörden Anträge zu stellen,
Kommissionen und einzelne Personen mit der Wahrnehmung von
Bezirkszwecken zu beauftragen und die Wahlen in den Bezirks= und
den Kreisausschuß, sowie die gesetzlich sonst der Bezirksversammlung
zugewiesenen Wahlen zu vollziehen.
b) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Amtshauptmann oder dessen
1 Diese muß erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder
beim Amtshauptmann beantragt wird.
: Z. B. Landlieferungen zur Füllung der Kriegomagazine.
3 In betreff der Besetzung dieser Beamtenstellen mit Militäranwärtern s. oben
S. 35 Anm. 2.