Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 75 
und bei dieser selbst das Los. In bezug auf die Ablehnung der Wahl 
und die Amtsniederlegung gelten dieselben Grundsätze, welche durch die 
Gemeindeordnungen für die Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeinde— 
amts aufgestellt sind. Das Amt ist (unentgeltliches) Ehrenamt. 
Die Sitzungen der Bezirksversammlung, „Bezirkstage“, deren 
jährlich mindestens eine zu halten und zu deren Beschlußfähigkeit die 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist, 
sind in der Regel öffentlich; ihre Berufung! und Leitung erfolgt durch 
den Amtshauptmann als Vorsitzenden oder durch den von der Bezirks- 
versammlung aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Berührt ein Verhandlungsgegenstand die besonderen Privatinteressen 
eines Mitglieds, so hat sich dieses der Teilnahme an der Beschluß- 
fassung zu enthalten; dasselbe gilt von den der Bezirksversammlung 
etwa angehörigen Mitgliedern des Bezirksausschusses dann, wenn es 
sich um Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsführung 
des Bezirksausschusses (nachstehend b) handelt. 
Die Bezirksversammlung ist berechtigt, für gemeinnützige Zwecke, 
welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt werden, Einrichtungen 
und Ausgaben, Verwendung des Bezirksvermögens (siehe unten 2), 
Aufnahmen von Anleihen und Ausschreibung von Bezirksabgaben zu 
beschließen, Leistungen des Bezirks, deren Aufbringungsart nicht gesetzlich 
vorgeschrieben ist?, umzulegen, den Bezirkshaushaltplan festzustellen, 
die Bezirksrechnungen zu prüfen und richtig zu sprechen, Aufsicht über 
die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten zu 
führen, über die Anstellung und Besoldung der für diese Verwaltung 
etwa erforderlichen Beamten 3 Bestimmung zu treffen, im allgemeinen 
Interesse des Bezirks bei den höheren Behörden Anträge zu stellen, 
Kommissionen und einzelne Personen mit der Wahrnehmung von 
Bezirkszwecken zu beauftragen und die Wahlen in den Bezirks= und 
den Kreisausschuß, sowie die gesetzlich sonst der Bezirksversammlung 
zugewiesenen Wahlen zu vollziehen. 
b) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Amtshauptmann oder dessen 
1 Diese muß erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder 
beim Amtshauptmann beantragt wird. 
: Z. B. Landlieferungen zur Füllung der Kriegomagazine. 
3 In betreff der Besetzung dieser Beamtenstellen mit Militäranwärtern s. oben 
S. 35 Anm. 2.
	        
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