Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 77 
nach außen! und den Bezirksangehörigen gegenüber zu vertreten, die 
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung 
sowie die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten — 
soweit nicht hierfür von der Bezirksversammlung besondere Organe 
bestellt sind — zu besorgen und den Haushaltplan sowie die Bezirks— 
jahresrechnung aufzustellen. Schriften für den Bezirksverband, welche 
eine Beurkundung erheischen, sind vom Amtshauptmann zu vollziehen, 
dafern durch sie jedoch Rechten für den Bezirk entsagt oder eine 
bleibende Verbindlichkeit für ihn übernommen wird, bedürfen sie zu 
ihrer Rechtswirksamkeit noch der Mitunterschrift zweier Bezirksausschuß- 
mitglieder. 
Gesetz, die Bildung von Bezirksverbänden betreffend, vom 21. April 
1873 (284) § 3 ff. und Organisationsgesetz vom 21. April 1873 (275) 
13—18; Verordnung v. 20. August 1874 (113) § 12 ff. 
2. Bezirksvermögen. Das Stammvermögen, aus dem Verwendungen nur 
mit Genehmigung des Kreishauptmanns, der dabei den Kreisausschuß zu- 
zuziehen hat, erfolgen dürfen, und welches in seinem Gesamtbestand stets 
unvermindert zu erhalten ist?, besteht aus dem auf die einzelnen Bezirke 
entfallenen Anteile des Betrages von neun Millionen Mark, welcher aus dem 
auf das Königreich Sachsen gefallenen Teile der französischen Kriegskosten- 
entschädigung entnommen und auf die Bezirksverbände und die drei exemten 
Städte halb nach Maßgabe ihres Flächengehaltes, halb nach Maßgabe ihrer 
Einwohnerzahl? verteilt worden ist (Gesetz vom 25. Juni 1874, S. 85) 
und zu dem noch hinzugetreten sind die Forderungen aus denjenigen Dar- 
lehen, welche seinerzeit im Gesamtbetrage von 434232 Mark aus der auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 (271) zu Beihilfen an Angehörige 
der Reserve und Landwehr in Sachsen bestimmten Summe von 753.030 Mark 
an einzelne zur Zeit des Darlehnsempfanges im Bezirke wohnhaft gewesene 
Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt worden und bis zum 
18. Dezember 1876 weder zurückgezahlt noch als uneinbringlich anerkannt 
worden waren, sowie ferner noch der Anteil an dem unter die Bezirke und 
exemten Städte nach Maßgabe der Seelenzahl verteilten Gesamtbetrage der 
von den Schuldnern bis zum 18. Dezember 1876 bereits zurückgezahlten 
derartigen Darlehen und dem Restbestande des Unterstützungsfonds. Gesetz 
vom 18. Dezember 1876. (Gesetz und VBl. 1877, S. 2.) 
1 Also auch den Behörden gegenüber. 
2 In betreff der Anderung seiner Bestandteile vgl. oben S. 63 Anm. 3. 
3 Dieser Maßstab ist auch bei den durch etwaige Bezirksveränderungen er- 
forderlich werdenden Vermögensauseinandersetzungen anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.