Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

78 Georg Häpe. 
In die Bezirkskasse fließen die den Bezirksvertretern etwa auferlegten 
Geldstrafen wegen unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Aus— 
bleibens aus den Bezirks= und Kreisausschußsitzungen und den Bezirks- 
versammlungen; Verordnung vom 20. August 1874 (113) § 30. 
3. Bezirkssteuern. Dafern die Erträgnisse des Bezirksvermögens zur 
Erfüllung der Aufgaben des Berzirksverbandes (einschließlich der Verzinsung 
und Tilgung etwaiger Schulden) nicht ausreichen !, können Bezirkssteuern 
erhoben werden. 
a) Steuerpflichtig sind die zum Bezirke gehörigen politischen Gemeinden, 
die Besitzer selbständiger Gutsbezirke, der Fiskus, soweit derselbe zu 
Gemeindeanlagen herangezogen werden kann, und die königlichen 
Kammergüter, nicht aber die Staatsforsten, die Universitätswaldungen 
und die Waldungen der Fürstenschule zu Grimma?. 
b) Den Maßstab für die Umlegung des durch die Bezirkssteuern zu deckenden 
Betrages bilden in Ansehung der Gemeinden und der selbständigen Guts- 
bezirke (einschließlich der Kammergüter) die von deren Einwohnern im 
letzten Jahre erhobenen direkten Staatssteuern (ausschließlich der Steuer 
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen), in Ansehung des Fiskus der 
Betrag der durch Abschätzung desselben (nach § 3 des Gesetzes vom 
9. September 1843, S. 98) festgestellten Steuertaxe. Die hiernach auf 
die Gemeinden fallenden Beträge sind aus deren Gemeindekassen zu 
bezahlen. 
c) An Stelle des gesetzlichen Anlagefußes (vorstehend b) kann die Bezirks- 
versammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern einen 
andern Fuß, jedoch nur unter Beachtung der für die Erhebung von 
Gemeindeanlagen gesetzlich gezogenen Schranken festsetzen. 
4) Ist in einzelnen Orten für die Zwecke einer Bezirksanstalt bereits durch 
örtliche Einrichtungen hinreichend Fürsorge getroffen worden, so kann 
dies bei Verteilung der Bezirksanlagen berücksichtigt werden, worüber 
im Streitfall die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse auf 
Antrag der beteiligten Gemeinden zu entscheiden hat. Gesetz die Bildung 
von Bezirksverbänden betreffend vom 21. April 1873, (284), § 20. 
Gesetz vom 2. August 1878, (211) II. 
1 Eine größere Anzahl von Bezirksverbänden, darunter sehr bedeutende, er- 
heben überhaupt keine Bezirkssteuern, in einigen wächst das Bezirksvermögen sogar. 
2 Die hiernach nicht Steuerpflichtigen haben auch keinen Anspruch auf Mit- 
benutzung der Bezirksanstalten, auf Wegebauunterstützung oder sonstige Zuwendungen 
aus Bezirksmitteln. Landtagsmitteilungen 18712, 2. Kammer, Bd. III, S. 2790.
	        
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