Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 
I 
— 
II. Gemeindeverbände. 
1. Durch freies Ubereinkommen können sich mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde mehrere Gemeinden, gleichviel ob Stadt= oder Landgemeinden, 
ferner auch eine oder mehrere Gemeinden und ein oder mehrere selbständige 
Gutsbezirke für bestimmte Gemeindezwecke 1, namentlich auch für die Polizei- 
verwaltung, zu einem Gemeindeverbande vereinigen; dabei ist über den 
Zweck, die Vertretung und Verwaltung des Verbandes, namentlich auch 
über die Beschaffung der für ihn erforderlichen Mittel, unter sinngemäßer 
Anwendung der hierüber für die einzelnen Gemeinden durch die Gemeinde- 
ordnungen gegebenen Vorschriften und unter Befolgung etwaiger besonderer 
auf die Angelegenheit bezüglichen Gesetzesbestimmungen, ein Statut zu errichten, 
woraus u. a. folgt, daß, dafern eine Stadt am Verbande beteiligt ist, das 
Statut der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf 2. Bei den zur 
Zeit des Inkrafttretens der Gemeindeordnungen bereits bestehenden derartigen 
Verbänden und deren Verfassungen hat es zu bewenden gehabt, als solche 
kamen und kommen besonders in Betracht: zusammengesetzte Ortsarmen- 
verbände, Schulgemeinden, Schornsteinfeger-Kehrbezirke, Feuerlöschverbände, 
Verbände zur gemeinsamen Tragung der Wegebaukosten 3, Verbände zur 
Anstellung von Bezirkshebammen, ferner „Dammkommunen“ , Sparkassen- 
verbändes. 
2. Auch ohne Ubereinkommen der Gemeinden und Gutsbezirke kann 
die Bildung eines Gemeindeverbandes der vorstehend unter 1 gedachten Art 
erfolgen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß einzelne Gemeinden oder 
selbständige Gutsbezirke die ihnen nach den Gemeindeordnungen obliegenden 
Befugnisse und Pflichten für sich allein nicht gehörig zu erfüllen vermögen; 
solchenfalls kann, dafern eine Stadt beteiligt ist, das Ministerium des 
Innern" nach Gehör der Gemeinde-Aufsichtsbehörde mit dem ihr beigegebenen 
1 Die Zweckbestimmung ist Sache der Übereinkunft, nur muß es ein Gemeinde- 
zweck sein. 
2 Fischers Zeitschrift, Bd. VI, S. 46. Soweit etwa die Errichtung eines 
derartigen Verbandes reichsgesetzlich geregelt ist und dabei von dem Obigen ab- 
weichende Bestimmungen getrosffen sind, wie z. B. rücksichtlich der Gemeinsamen 
Gemeindekrankenversicherungen usw., haben selbstverständlich diese reichsgesetzlichen 
Vorschriften Anwendung zu leiden: vgl. Krankenversicherungsgesetz §§ 12—14,4-, 
46 ff., 58 Abs. 3. 
* Wegebaugesetz v. 12. Januar 1870 (5) § 16. 
4 Mandat v. 7. August 1819 197) § 8. 
* Beteiligung selbständiger Gutsbezirke an solchen? Fischers Zeitschrift, 
Bd. 19, S. 185. 
“ Vgl. aber vorstehend Anm. 2.
	        
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