Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

80 Georg Häpe. 
Laienelement die Bildung des erforderlich werdenden Verbandes anordnen, 
wobei das Beitragsverhältnis zu den gemeinsamen Ausgaben durch die Auf— 
sichtsbehörde (Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß oder Amtshaupt— 
mannschaft mit Bezirksausschuß, je nachdem die beteiligte Stadt der 
RStO. oder der KlSt. untersteht) festzustellen ist. 
3. Zur Auflösung eines Gemeindeverbandes ist, soweit nicht in An- 
sehung einzelner der oben 1 am Ende gedachten Verbände landesgesetzlich 
etwas anderes vorgeschrieben ist, aufsichtsbehördliche Genehmigung! er- 
forderlich. 
RLGO. # 89—92. RStO. 8§ 7. KlSt. Art. I, Art VI. 
4. Mit den Fällen der Bildung von Gemeindeverbänden sind nicht zu 
verwechseln a) die Fälle, in denen eine Stadt= oder Landgemeinde mit be- 
nachbarten Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken behufs Erfüllung 
einzelner Gemeindeaufgaben bestimmte Verträge schließt, durch die sie sich 
gewisse Rechte einräumen läßt oder Verbindlichkeiten übernimmt, z. B. wegen 
Mitbenutzung von Wasserleitungen, Aufnahme und Weiterführung von 
Abfallwässern u. dergl.; b) die Fälle, in denen mehrere Gemeinden und 
Gutsbezirke zu einem Staatsverwaltungsbezirke, z. B. zu einem Standes- 
amtsbezirke zusammengelegt werden. 
5. Von der Neubildung von Gemeindeverbänden ist, besonders soviel 
die Städte und namentlich die größeren unter ihnen anlangt, nur in ganz 
geringfügigem Umfange Gebrauch gemacht worden, und doch würde sich 
gerade unter Zuhilfenahme dieser Einrichtung, namentlich auch der ge- 
gebenen Zwangsbefugnis, ohne neue gesetzgeberische Maßregeln dasjenige 
erreichen lassen, was durch den unlängst in Vorschlag gebrachten gesetzlichen 
„Ausgleich“ angestrebt wird 2, und zwar ohne die Nachteile der mit einer ein- 
gehenden gesetzlichen Regelung unzertrennlich verbundenen Schablonisierung 
der Verhältnisse. Freilich ist die Beschreitung dieses Weges äußerlich un- 
dankbarer, ungleich mühsamer und verantwortungsreicher, aber dafür auch 
aussichtsreicher als eine erneute Betätigung der Gesetzgebungsfreudigkeit, 
welche stets mit einer, wenn auch noch so geringfügig scheinenden, für 
viele oft kaum deutlich wahrnehmbaren Erschütterung des allgemeinen 
Rechtsbewußtseins und damit der Autorität des Rechts verbunden ist und 
deren fast unausgesetzte, wenn auch noch so leise Wiederholung schließlich 
1 Dafern die Bildung des Verbandes vom Ministerium des Innern angeordnet 
worden ist, wird es auch dessen Zustimmung zur Auflösung bedürfen. 
2 Landtagsakten 1903 4, Dekrete III. Bd. Nr. 29. Das Dekret gedenkt der 
„Gemeindeverbände“ überhaupt nicht.
	        
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