80 Georg Häpe.
Laienelement die Bildung des erforderlich werdenden Verbandes anordnen,
wobei das Beitragsverhältnis zu den gemeinsamen Ausgaben durch die Auf—
sichtsbehörde (Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß oder Amtshaupt—
mannschaft mit Bezirksausschuß, je nachdem die beteiligte Stadt der
RStO. oder der KlSt. untersteht) festzustellen ist.
3. Zur Auflösung eines Gemeindeverbandes ist, soweit nicht in An-
sehung einzelner der oben 1 am Ende gedachten Verbände landesgesetzlich
etwas anderes vorgeschrieben ist, aufsichtsbehördliche Genehmigung! er-
forderlich.
RLGO. # 89—92. RStO. 8§ 7. KlSt. Art. I, Art VI.
4. Mit den Fällen der Bildung von Gemeindeverbänden sind nicht zu
verwechseln a) die Fälle, in denen eine Stadt= oder Landgemeinde mit be-
nachbarten Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken behufs Erfüllung
einzelner Gemeindeaufgaben bestimmte Verträge schließt, durch die sie sich
gewisse Rechte einräumen läßt oder Verbindlichkeiten übernimmt, z. B. wegen
Mitbenutzung von Wasserleitungen, Aufnahme und Weiterführung von
Abfallwässern u. dergl.; b) die Fälle, in denen mehrere Gemeinden und
Gutsbezirke zu einem Staatsverwaltungsbezirke, z. B. zu einem Standes-
amtsbezirke zusammengelegt werden.
5. Von der Neubildung von Gemeindeverbänden ist, besonders soviel
die Städte und namentlich die größeren unter ihnen anlangt, nur in ganz
geringfügigem Umfange Gebrauch gemacht worden, und doch würde sich
gerade unter Zuhilfenahme dieser Einrichtung, namentlich auch der ge-
gebenen Zwangsbefugnis, ohne neue gesetzgeberische Maßregeln dasjenige
erreichen lassen, was durch den unlängst in Vorschlag gebrachten gesetzlichen
„Ausgleich“ angestrebt wird 2, und zwar ohne die Nachteile der mit einer ein-
gehenden gesetzlichen Regelung unzertrennlich verbundenen Schablonisierung
der Verhältnisse. Freilich ist die Beschreitung dieses Weges äußerlich un-
dankbarer, ungleich mühsamer und verantwortungsreicher, aber dafür auch
aussichtsreicher als eine erneute Betätigung der Gesetzgebungsfreudigkeit,
welche stets mit einer, wenn auch noch so geringfügig scheinenden, für
viele oft kaum deutlich wahrnehmbaren Erschütterung des allgemeinen
Rechtsbewußtseins und damit der Autorität des Rechts verbunden ist und
deren fast unausgesetzte, wenn auch noch so leise Wiederholung schließlich
1 Dafern die Bildung des Verbandes vom Ministerium des Innern angeordnet
worden ist, wird es auch dessen Zustimmung zur Auflösung bedürfen.
2 Landtagsakten 1903 4, Dekrete III. Bd. Nr. 29. Das Dekret gedenkt der
„Gemeindeverbände“ überhaupt nicht.