Königreich Sachsen. 81
auch das festeste Rechts- und Staatsgefüge in seinen Grundlagen zu
schädigen und zu zerstören geeignet ist.
III. Streitigkeiten über die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus
einem öffentlich-rechtlichen Verbande (vorstehend 1 und II), sei es zwischen
ihm und den einzelnen Bestandteilen, sei es zwischen diesen untereinander
ergeben, sind, soweit nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift das Ver—
fahren anders geregelt ist, im Parteistreitverfahren zu entscheiden; Gesetz v.
19. Juli 1900 (486), § 21, Nr. 4.
8 18.
Staatsaufsicht.
I. Die Tätigkeit der staatlichen „Aufsichtsbehörden"“ wird in den
Städteordnungen teils als „Aussicht“, teils als „Oberaufsicht“ bezeichnet.
Insofern nämlich die städtischen Organe als beauftragte Organe der Staats-
verwaltung in Frage kommen, unterstehen sie unmittelbar der Aufsicht der
ihnen in den einzelnen Geschäftszweigen vorgesetzten Staatsbehörden; ihre
Rechtsstellung unterscheidet sich hier, wie schon oben ausgeführt, grundsätzlich
nicht von der Rechtsstellung anderer unterer Verwaltungsbehörden, daher
beschränken sich in dieser Beziehung auch die Städteordnungen darauf, nur
die Aufsichtsbehörden zu bezeichnen. Insoweit es sich dagegen um die
Wahrnehmung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten (Körperschafts-
angelegenheiten) handelt, werden nach dem gleichfalls schon oben Aus-
geführten die mit dieser Wahrnehmung betrauten Organe zunächst von den
Bertretern der Gemeinde selbst, den Stadtverordneten überwacht, und erst in
zweiter Linie greift hier eine überdies gesetzlich sehr beschränkte Uber-
wachungs= und Einmischungsbefugnis des Staates Platz, welche, außer auf
die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich darauf gerichtet und
beschränkt ist, daß die Befugnisse der Gemeinden und ihrer Organe nicht
überschritten, das Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Be-
lastung der Gemeinde mit Schulden vermieden wird, auch die Tilgung der
letzteren stets planmäßig erfolgt, mit anderen Worten, daß sich die Stadt-
gemeinden erstens innerhalb der ihrem Selbstbestimmungsrechte gezogenen
Schranken halten und zweitens, daß sie den Zweck, für den sich auszuleben
sie dem Staate rechtlich verbunden und um dessentwillen sie dem staatlichen
Organismus eingegliedert worden sind 1, zu erfüllen fähig bleiben und er-
füllen. „Aufsicht“: RSt O. 8§ 101, KlSt O. Art. IV, W 12, 17. „Ober-
aufsicht"“: RStO. S§ 4, 131 ff., KlSt O. Art. VI.
1 Oben §& 2.
Schriften CXX. ECrstes Heft. 6