Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 83 
A. für die Städte mit RStO. der Kreishauptmann!. 
1. Dieser hat in folgenden Angelegenheiten den Kreisausschuß zu— 
zuziehen: 
a) bei Genehmigungserteilungen zur Anderung des Gemeindebezirks, zur 
Verminderung des Stammvermögens, zur ÜUÜbernahme bleibender Ver- 
bindlichkeiten, zur Heranziehung der oben § 16, II, 2 bezeichneten Personen 
zu den Gemeindeanlagen, zur Festsetzung der daselbst 4 à gedachten 
Ausnahmen, zur Feststellung des Gemeindeanlagenfußes und zur Ver- 
mehrung der Gemeindeschulden, falls der Kreishauptmann diese Ver- 
mehrung zu genehmigen Bedenken trägt, sowie zur Genehmigung eines 
Nebenerwerbs seitens besoldeter Stadtratsmitglieder (oben § 9, 6); 
b) bei Entscheidungen über Einwendungen gegen eine von den Stadt- 
verordneten ausgesprochene Zurückweisung von Wahlablehnungsgründen, 
bei Entscheidungen auf Rekurse der oben § 7, IV, 2 bezeichneten Art, 
bei der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Stadtrat 
und Stadtverordnetenkollegium (oben § 11, II, 4); 
c) bei Erlaß von Anordnungen über die Verwaltung der Stadtwaldungen 
und von Anordnungen der vorstehend II, 3 bezeichneten Art. 
2. Jeder der fünf Kreishauptmannschaften ist ein Kreisausschuß bei- 
gegeben, welcher unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns oder seines amt- 
lichen Stellvertreters tagt und aus Abgeordneten der Bezirksversammlungen 
gebildet wird, dergestalt, daß in den Kreishauptmannschaftsbezirken Bautzen, 
Chemnitz und Zwickau jede Bezirksversammlung zwei, in den Kreishaupt- 
mannschaften Dresden und Leipzig jede Bezirksversammlung einen Ab- 
geordneten wählt, außerdem wählen (in gemeinsamer Sitzung des Stadtrates 
und der Stadtverordneten) die Städte Dresden und Leipzig je einen und 
die Stadt Chemnitz zwei Abgeordnete in den Kreisausschuß der ihnen vor- 
gesetzten Kreishauptmannschaft. Die Abgeordneten, deren Amt ein un- 
entgeltliches Ehrenamt ist?, müssen den Voraussetzungen für die Wählbar- 
keit zur Bezirksversammlung genügen und werden auf sechs Jahre mit 
dreijährlicher Halberneuerung gewählt, wobei Wiederwahl statthaft ist, aber 
vom Ausscheidenden abgelehnt werden kann. Der Kreisausschuß ist beschluß- 
fähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder 
anwesend ist; die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Mitwirkung 
des Kreisausschusses ist teils Entscheidung, so daß der Kreishauptmann an den 
Beschluß des Ausschusses gebunden ist, teils nur Begutachtung. Die Mitglieder 
des Kreisausschusses sind lediglich zur Mitwirkung bei einzelnen Regierungs- 
1 Obere Instanz: Ministerium des Innern; s. auch oben § 3, 2. 
* Reisekostenersatz wird gewährt. 
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