Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

84 Georg Häpe. 
geschäften berufene Laien, nicht aber ist der Kreisausschuß auch Vertretung 
eines Selbstverwaltungskörpers. Organisationsgesetz v. 21. April 1873 
(275), § 271. Gesetz v. 9. Juli 1900 (480), I. 
B. Für die Städte mit KlSt O. ist Aufsichtsbehörde der Amtshaupt- 
mann, welcher in den Fällen vorstehend A. 1 (soweit diese hier überhaupt 
vorkommen können) den Bezirksausschuß, in dessen Eigenschaft als Laien- 
element, zuzuziehen hat?; die oberen Instanzen werden von dem Kreis- 
hauptmann und dem Ministerium des Innern gebildet. 
IV. Alle Geschäfte, welche lediglich Folge des Oberaufsichtsrechts sind, 
werden kosten= und stempelfrei erledigt, dagegen leiden auf unbegründete 
Beschwerden und auf die durch gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren 
veranlaßten Verhandlungen und Entschließungen auch in eigentlichen Ge- 
meindesachen die im allgemeinen über Berechnung und Abstattung von 
Kosten geltenden Grundsätze Anwendung. 
RSt O. # 131 ff. KlStO. Art. VI. 
Wenn der vorstehenden Darstellung der sächsischen Städteverfassungen 
noch hinzugefügt werden darf, daß in besonderen Fällen das Ministerium 
des Innern auf Antrag der städtischen Vertretungen und nach gutachtlicher 
Aussprache der Aufsichtsbehörde von den Bestimmungen der Städteordnungen 
dispensieren kann (RStO. 5 136, Kl t O. Art. VI), so dürfte hinlänglich 
dargetan sein, daß den Städten des Königreichs Sachsen Selbstbestimmungs- 
und Entwicklungsfreiheit in reichstem Maße gewährleistet ist, ohne daß der 
Staat auf sein Hoheitsrecht, auch sie sich und seinen Zwecken untertan zu 
halten, verzichtet hätte. Die Einfachheit und Übersichtlichkeit der gesetzlichen 
Grundgedanken, auf denen sich die Verfassungen der einzelnen Städte 
aufbauen, und die kaum übersehbare Mannigfaltigkeit in der Ausgestaltung 
dieser Grundgedanken durch die Gemeinden zeugen kräftiger, als es eine 
lange Auseinandersetzung vermöchte, von der Weisheit und Gesundheit der 
ersteren und von der Lebens= und Gestaltungsfreudigkeit der letzteren und 
berechtigen — die Fernhaltung von Störungen an den Grundlagen voraus- 
gesetzt — zu schönen Hoffnungen für eine gedeihliche Weiterentwicklung der 
sächsischen Städte zu ihrem eigenen und zu dem davon unzertrennlichen 
Wohle des ganzen Staates. 
  
1 Val. auch Gesetz v. 19. Juli 1900 (486) § 98, 3. 
2 Als beauftragte Organe der Staatsverwaltung (oben § 14 III 3) unter- 
stehen die Bürgermeister den Amtshauptmannschaften, soweit nicht durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben ist.
	        
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