Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

  
1868. 
— 1357 — 
□ 
Tare, 
nach welcher die Gebühren für gefertigte Markscheiderarbeiten 
berechnen sind. 
A. Bei Messungen in der Grube. 
Für das Messen eines Winkels mit einem Visirinstrumente, aus- 
schließlich der Boussole, bei Visurlängen bis zu 20 Lachter. 
Bei größeren Visurlängen passirt für jede nachfolgenden 
10 Lachter eine Erhöhung von —= 2 Ngr. —. 
Für das Abnehmen der Streichrichtung einer Linie mit dem 
Hängecompasse oder der Boussole 
Für das Abnehmen des Neigungswinkels einer Linie: 
a) mit einem Visirinstrumente oder Setznivean 
b) mit dem Gradbogen . . 
Für das Abnehmen einer Streichrichtung bei Nebenmessungen 
Für das Abnehmen eines Fallwinkels bei Nebenmessungen. 
Für das Messen einer flachen Linie: 
a) mit Meßkette oder Band, für je 10 Lachter Länge 
Visurlängen unter 10 Lachter werden für voll 
gerechnet. 
b)) mit dem Meßstabe, für jede Meßstablänge 
Für jede Messung bis zur Sohle, für das Messen einer jeden 
Coordinate eines Punktes, sowie überhaupt für jede gemessene 
Länge bei Nebenmessungen 
  
Thlr. 
  
181 
zu 
Ngr. 
  
Pf. 
———
	        
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