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der mit den Gesellschaften abgeschlossenen Verträge und vermöge Aktien—
besitzes oft mit Schwierigkeit aus. Bestrebungen, die Straßenbahnen ins
Eigentum der Stadt überzuführen, haben bisher keinen Erfolg gehabt, doch
bieten die Verträge nach dieser Richtung hin Aussicht für die Zukunft.
Das Straßenbahnnetz ist zurzeit noch vorwiegend radial, es werden aber,
nachdem die Vororte einverleibt sind, Gürtelbahnen nicht ausbleiben können.
Bei den Einverleibungen selbst hat der Wunsch der Vororte, als Bestand—
teile der Stadt mit deren Hilfe gute Straßenbahnverbindungen zu erhalten,
eine große Rolle gespielt.
II. Die Verfassung der Stadt.
1. Die Rechtsquellen.
Die Verfassung der Stadt Dresden beruht zunächst auf der königlich
sächsischen revidierten Städteordnung vom 24. April 1873. Sie wird er-
gänzt durch zahlreiche Dresdner Ortsgesetze, Regulative, Bekanntmachungen,
Dienstordnungen und Beschlüsse, die zumeist im „Dresdner Anzeiger“ ver-
öffentlicht, dann ins Ortsgesetzblatt aufgenommen und schließlich für den
dauernden Gebrauch in Buchform gesammelt werden, teilweise aber auch
nur in den Akten enthalten sind. Hervorzuheben sind: das Ortsstatut vom
4. April 1882 — Orts-Gesetz-Sammlung Bd. I, S. 1 — die Geschäfts-
ordnung des Rats vom 18. Januar 1901 — O. G. S. Bd. IV, S. 47 —
und die Geschäftsordnung der Stadtverordneten vom 1. Januar 1887
— O. G. S. Bd. I, S. 67. — Zu allen dreien sind mehrfache Nachträge
ergangen. Von der Ortsgesetzsammlung sind bisher fünf Bände erschienen.
Das Dresdner Verfassungsrecht bietet an sich keine auffallenden Eigen-
tümlichkeiten, doch ist es teilweise bis in die Einzelheiten hinein darzustellen,
um zu zeigen, auf welchen Wegen Einfluß auf die Kommunalpolitik ge-
wonnen werden kann.
Die Organe der Stadtverwaltung sind die beiden städtischen Kollegien:
das Stadtverordnetenkollegium und der Rat.
2. Die Stadtverorduneten!.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 78. Das Ortsstatut bestimmt,
daß die Hälfte mit Wohnhäusern im Gemeindebezirke ansässig, die Hälfte
unansässig sein muß. Damit ist es für die Unansässigen so günstig, als
1 Vgl. hierzu den Nachtrag S. 182 ff.