Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 93 
das Gesetz (rev. St. O. § 40) es zuläßt; denn dieses fordert, daß die Hälfte 
der Stadtverordneten ansässig sei und gestattet den Gemeinden, den Prozent- 
satz der Ansässigen zu erhöhen. Die Stadtverordneten werden auf drei Jahre 
gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Dritteil, 13 Ansässige und 13 Un- 
ansässige, aus, so daß ein Dritteil zu wählen ist. Die Zahl der zu 
Wählenden erhöht sich, wenn innerhalb des Jahres ein Mandat auf außer- 
gewöhnliche Weise, Tod, Wegzug u. dgl., erloschen ist. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. 
Die Wahlperioden laufen in der Regel am 1. Januar ab. Die Wahlen 
werden vom Stadtrate ausgeschrieben und zwar meist für Ende November 
oder Anfang Dezember. 
Stimmberechtigt sind nach dem Gesetze (rev. St. O. I 44) nur männ- 
liche Bürger. Für diese gilt ortsstatutarisch das allgemeine gleiche direkte 
geheime Wahlrecht nach dem System der Listenwahl. Jeder Wahlberechtigte 
wählt mittelst Stimmzettels so viel Stadtverordnete, Ansässige und Unansässige, 
als Mandate zu besetzen sind. Es entscheidet relative Mehrheit. Die 
Stimmen werden durch die ganze Stadt gezählt, und diejenigen sind gewählt, 
die die meisten Stimmen haben. Sind beispielsweise 14 Ansässige und 
15 Unansässige zu wählen, und haben sich die insgesamt abgegebenen 
Stimmen auf 30 Ansässige und 35 Unansässige verteilt, so sind diejenigen 
gewählt, die bei Auszählung der Stimmen an den 14 bezw. 15 ersten 
Stellen stehen. Für die Wahlen wird die Stadt in Wahlbezirke eingeteilt 
— am 30. November 1904 waren es 23 —, doch geschieht das nur, um 
die Abgabe der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses zu erleichtern. 
Wählbar sind nach dem Gesetze grundsätzlich alle stimmberechtigten 
Bürger, die im Stadtbezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben (rev. St.O. 
§ 460. Der Gewählte ist mangels eines Ablehnungsgrundes gesetzlich ver- 
pflichtet, die Wahl anzunehmen (rev. St. O. 47). 
Die erste Sitzung im Jahre wird in der Regel zur Konstituierung des 
Kollegiums verwandt: die neu gewählten Stadtverordneten werden von einem 
Ratsmitgliede eingewiesen; der Vorstand und die vier ordentlichen Stadt- 
verordnetenausschüsse werden für das Jahr gewählt. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsteher, zwei Vizevorstehern und 
vier Schriftführern. Der Vorsteher hat das Kollegium nach innen und 
außen zu vertreten, die Sitzungen nach parlamentarischer Ordnung zu leiten 
und die das Kollegium betreffenden Verwaltungsgeschäfte zu führen. 
Als ordentliche Ausschüsse bestehen je mit 12 Mitgliedern: der Rechts- 
ausschuß, der Finanzausschuß, der Verwaltungsausschuß und der Wahl- 
ausschuß. Die Ausschüsse wählen sich einen Vorsitzenden, einen Schrift-
	        
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