Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Benutzung  öffentlicher  Flüsse  ꝛc.  327

Inwiefern  er,  zur  Deckung  dieses  Schadens,  gegen  fremde  oder  unbekannte
Schifffahrer  zur  Pfändung  schreiten  kann,  ist  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
Pfändungen  (Abschn.  IV,  Tit.  14,  Thl.  I  a.  a.  O.)  zu  beurtheilen.  (8  59

a.  d.  O.

8  5.  Niemand  darf  an  oder  in  öffentlichen  Flüssen,  Wasserbaue  führen,

ohne  sich  vorher  bei  dem  Staate  gemeldet  und  die  Genehmigung  desselben  erhalten
zu  haben.  (8  62  a.  a.  O.)

§  6.  Zum  Lagern  und  Aufbewahren  von  Bauholz  dürfen  solche
Flüsse  nur  mit  Genehmigung  der  Landes-Polizeibehörde  benutzt  werden.  (Minist.=Rest-.
  vom  9.  Februar  1830,  v.  K.  A.,  Bd.  XIV,  S.  167.)

87.  Niemand  darf  an  öffentlichen  Flüssen,  wenngleich  auf  seinem  Eigenthume,
  Wass  erbauten  anlegen  oder  ändern,  ohne  daß  zuvor  die  Nachbarn  vernommen
  und  die  Einwilligung  des  Staates  beigebracht  worden.  (§  97,  Tit.  8,
Thl.  I.  und  §  61,  Tit.  15,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

3.  Kapitel.
Häfen  und  Meeresufer.

§  1.  Die  Häfen  und  die  Meeresufer,  und  was  auf  diese  von  der  See  angespült
  oder  ausgeworfen  wird,  sind  ein  Eigenthum  des  Staats.  (8  80,  Tit.  15,
Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)  Letzterer  hat  sich  aber  des  sog.  Strandrechts  zum  Besten
der  zur  See  Verunglückten  begeben.  (8  81  a.  a.  O.)

8  2.  Jede  Ortsobrigkeit  und  die  zur  Beobachtung  des  Strandes  angestellten
Beamten  sind  schuldig,  dafür  zu  sorgen,  daß  gestrandete  Sachen  gerettet,  erhalten
und  den  Eigenthümern  zurückgegeben  werden.  (8  82  a.  a.  O.)

4.  Kapitel.
Strandungen  und  Bergung  strand=  und  seetriftiger  Güter.

§  1.  Jeder  Strandbewohner  ist  schuldig,  so  viel  in  seinen  Kräften  steht,
dazu  beizutragen,  daß  die  auf  der  See  in  Gefahr  gerathenden  Schiffe  in  Sicherheit
gebracht  oder,  wenn  sie  verunglücken,  die  darauf  befindliche  Mannschaft  und
Ladung  gerettet  und  die  letztere  dem  Eigenthümer  zurückgegeben  werde.  (8  1  d.
Publ.  d.  Staatsraths  vom  31.  Dezember  1801,  N.  E.-S.,  Bd.  XI.  S.  1281,
u.  Rabe,  Bd.  VI,  S.  v0  1.)

82.  Alles,  was  die  Gefahr  vermehren  oder  die  Rettung  erschweren  kann,
muß  ein  Jeder  sorgfältig  vermeiden.  (8  2  a.  a.  O.)
§  3.  Niemand  darf,  außer  den  von  der  Obrigkeit  etwa  angeordneten  Feuerbaken,
  zur  Nachtzeit  auf  den  Höhen  am  Strande  Feuer  anzünden,  bei  1=  bis
10jähriger  Festungsstrafe  und  Ersetzung  alles  Schadens.  (8  3  a.  a.  O.)

§  4.  Sobald  ein  Schiff  in  Gefahr  kommt,  sind  die  Strandbedienten  und
der  Lootsenkommandant  befugt,  alle  zur  Hilfsleistung  erforderliche  Mannschaft  und
Boote,  wo  sie  am  nächsten  zu  haben  sind,  aufzufordern,  und  ein  Jeder,  an  den
belche  Aufforderung  ergeht,  ist  schuldig,  derselben  schleunigst  Folge  zu  leisten.  (§  4