Benutzung öffentlicher Flüsse ꝛc. 327
Inwiefern er, zur Deckung dieses Schadens, gegen fremde oder unbekannte
Schifffahrer zur Pfändung schreiten kann, ist nach den allgemeinen Grundsätzen
Pfändungen (Abschn. IV, Tit. 14, Thl. I a. a. O.) zu beurtheilen. (8 59
a. d. O.
8 5. Niemand darf an oder in öffentlichen Flüssen, Wasserbaue führen,
ohne sich vorher bei dem Staate gemeldet und die Genehmigung desselben erhalten
zu haben. (8 62 a. a. O.)
§ 6. Zum Lagern und Aufbewahren von Bauholz dürfen solche
Flüsse nur mit Genehmigung der Landes-Polizeibehörde benutzt werden. (Minist.=Rest-.
vom 9. Februar 1830, v. K. A., Bd. XIV, S. 167.)
87. Niemand darf an öffentlichen Flüssen, wenngleich auf seinem Eigenthume,
Wass erbauten anlegen oder ändern, ohne daß zuvor die Nachbarn vernommen
und die Einwilligung des Staates beigebracht worden. (§ 97, Tit. 8,
Thl. I. und § 61, Tit. 15, Thl. II d. Allg. Landr.)
3. Kapitel.
Häfen und Meeresufer.
§ 1. Die Häfen und die Meeresufer, und was auf diese von der See angespült
oder ausgeworfen wird, sind ein Eigenthum des Staats. (8 80, Tit. 15,
Thl. II d. Allg. Landr.) Letzterer hat sich aber des sog. Strandrechts zum Besten
der zur See Verunglückten begeben. (8 81 a. a. O.)
8 2. Jede Ortsobrigkeit und die zur Beobachtung des Strandes angestellten
Beamten sind schuldig, dafür zu sorgen, daß gestrandete Sachen gerettet, erhalten
und den Eigenthümern zurückgegeben werden. (8 82 a. a. O.)
4. Kapitel.
Strandungen und Bergung strand= und seetriftiger Güter.
§ 1. Jeder Strandbewohner ist schuldig, so viel in seinen Kräften steht,
dazu beizutragen, daß die auf der See in Gefahr gerathenden Schiffe in Sicherheit
gebracht oder, wenn sie verunglücken, die darauf befindliche Mannschaft und
Ladung gerettet und die letztere dem Eigenthümer zurückgegeben werde. (8 1 d.
Publ. d. Staatsraths vom 31. Dezember 1801, N. E.-S., Bd. XI. S. 1281,
u. Rabe, Bd. VI, S. v0 1.)
82. Alles, was die Gefahr vermehren oder die Rettung erschweren kann,
muß ein Jeder sorgfältig vermeiden. (8 2 a. a. O.)
§ 3. Niemand darf, außer den von der Obrigkeit etwa angeordneten Feuerbaken,
zur Nachtzeit auf den Höhen am Strande Feuer anzünden, bei 1= bis
10jähriger Festungsstrafe und Ersetzung alles Schadens. (8 3 a. a. O.)
§ 4. Sobald ein Schiff in Gefahr kommt, sind die Strandbedienten und
der Lootsenkommandant befugt, alle zur Hilfsleistung erforderliche Mannschaft und
Boote, wo sie am nächsten zu haben sind, aufzufordern, und ein Jeder, an den
belche Aufforderung ergeht, ist schuldig, derselben schleunigst Folge zu leisten. (§ 4