Volltext : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Rechte  des  Reiches,  sondern  eigene  Rechte  ausüben  (S.  158),
—  so  schuldet  MEYER  die  Erklärung,  aus  welchem  Grunde  das
Reich  diese  eigenen  Rechte  selbständiger  Rechtssubjekte  jeden
Augenblick  nach  Belieben  zerstören  darf.  Ferner  hat  MEYER,
wie  auch  LABAnpD,  die  nähere  Begriffsbestimmung  des  „eigenen
Rechtes“  unterlassen.

Zwar  hält  MEYER  die  theoretische  Frage,  ob  die  Gesellschaften
  Rechte  des  Reiches  oder  eigene  ausüben,  praktisch
bedeutungslos.  Gewiss  ist  das  richtig,  insofern  als  die  souveräne
Gewalt  des  Reiches  sich  in  den  Gesellschafts-Schutzgebieten  immer
weiter  entfalten  wird,  ohne  sich  um  entgegengesetzte  Theorien
der  Doktrin  zu  bekümmern.  Hätte  aber  MEYER  die  Frage
richtig  entschieden,  so  würde  zwischen  der  wirklichen  Gestaltung
der  Rechtslage  und  der  doktrinären  Theorie  über  dieselbe  Einklang
  bestehen.

3.  Mit  Recht  sehen  BORNHAK,  v.  STENGEL,  SEYDEL  und
Renm  in  den  mit  Hoheitsrechten  ausgestatteten  Kolonialgesellschaften
  lediglich  Organe  des  Reiches,  welche  Hoheitsrechte
  desselben  zur  Ausübung  delegirt  erhalten  haben  !?}),

121)  BORNHAK  NS.  12  und  9.  33,  v.  STENgEL  9.  113  und  in  seinem
Wörterbuch  des  Verwaltungsrechts  Bd.  I  S.  804  fi.  (Artikel  „Kolonialgesellschaften“
  $  3).  —  Mit  Unrecht  spricht  BornHAK  den  Gesellschaften  die
Ausübung  des  Gesetzgebungsrechtes  ab  und  betrachtet  sie  lediglich  als
„Organe  des  Reiches  für  die  innere  Landesverwaltung“  —  contra
v.  STENGEL  a.  a.  O.  und  Meyer  8.  159.

Die  Ausführungen  Seyper’s  in  s.  Aufs.  lauten:  „Es  kann  m.  Erachtens
keine  Rede  davon  sein,  diese  Gesellschaften  als  Landesherren  zu  betrachten,
wie  etwa  die  deutschen  Bundesfürsten.  Denn  in  den  Schutzgebieten  ist  das
Reich  der  Souverän  und,  was  die  Kolonialgesellschaften  an  Hoheitsrechten
ausüben,  üben  sie  kraft  Uebertragung  durch  das  Reich  so  lange  aus,
als  das  Reich  sie  im  Besitze  dieser  Hoheitsrechte  belässt.  Und  dabei  ist  es
ganz  einerlei,  ob  etwa  eine  Kolonialgesellschaft  Hoheitsrechte  von  eingeborenen
Fürsten  schon  erworben  hatte,  ehe  sie  sich  unter  Reichsschutz  stellte.  Denn
von  dem  Augenblicke,  wo  sie  die  Souveränetät  des  Reiches  über  sich  erkannte,
  trat  sie  jedenfalls  unter  die  Herrschaft  des  Reiches  und  besitzt,  was