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Rechte des Reiches, sondern eigene Rechte ausüben (S. 158),
— so schuldet MEYER die Erklärung, aus welchem Grunde das
Reich diese eigenen Rechte selbständiger Rechtssubjekte jeden
Augenblick nach Belieben zerstören darf. Ferner hat MEYER,
wie auch LABAnpD, die nähere Begriffsbestimmung des „eigenen
Rechtes“ unterlassen.
Zwar hält MEYER die theoretische Frage, ob die Gesellschaften
Rechte des Reiches oder eigene ausüben, praktisch
bedeutungslos. Gewiss ist das richtig, insofern als die souveräne
Gewalt des Reiches sich in den Gesellschafts-Schutzgebieten immer
weiter entfalten wird, ohne sich um entgegengesetzte Theorien
der Doktrin zu bekümmern. Hätte aber MEYER die Frage
richtig entschieden, so würde zwischen der wirklichen Gestaltung
der Rechtslage und der doktrinären Theorie über dieselbe Einklang
bestehen.
3. Mit Recht sehen BORNHAK, v. STENGEL, SEYDEL und
Renm in den mit Hoheitsrechten ausgestatteten Kolonialgesellschaften
lediglich Organe des Reiches, welche Hoheitsrechte
desselben zur Ausübung delegirt erhalten haben !?}),
121) BORNHAK NS. 12 und 9. 33, v. STENgEL 9. 113 und in seinem
Wörterbuch des Verwaltungsrechts Bd. I S. 804 fi. (Artikel „Kolonialgesellschaften“
$ 3). — Mit Unrecht spricht BornHAK den Gesellschaften die
Ausübung des Gesetzgebungsrechtes ab und betrachtet sie lediglich als
„Organe des Reiches für die innere Landesverwaltung“ — contra
v. STENGEL a. a. O. und Meyer 8. 159.
Die Ausführungen Seyper’s in s. Aufs. lauten: „Es kann m. Erachtens
keine Rede davon sein, diese Gesellschaften als Landesherren zu betrachten,
wie etwa die deutschen Bundesfürsten. Denn in den Schutzgebieten ist das
Reich der Souverän und, was die Kolonialgesellschaften an Hoheitsrechten
ausüben, üben sie kraft Uebertragung durch das Reich so lange aus,
als das Reich sie im Besitze dieser Hoheitsrechte belässt. Und dabei ist es
ganz einerlei, ob etwa eine Kolonialgesellschaft Hoheitsrechte von eingeborenen
Fürsten schon erworben hatte, ehe sie sich unter Reichsschutz stellte. Denn
von dem Augenblicke, wo sie die Souveränetät des Reiches über sich erkannte,
trat sie jedenfalls unter die Herrschaft des Reiches und besitzt, was