Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K.  36.

Der  (.  11  desselben  Cdikts  tritt  an  die  Stelle  des  §F.  52  des  Adelsstatuts  und
wird  damit  ausdrücklich  die  Verbindlichkeit  für  die  fürstlichen  Forstbedienten  verbunden,
Unserem  Forstrath  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.  s  .

Die  Einsendung  der  bisher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die
Folge  unterbleiben.  7*  s

Insofern  die  Unserem  Forstrath  zustehende  Oberaufsicht  eine  Lokal-Untersuchung
in  den  fürstlichen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe  in  dessen  Aufrrag  nur
durch  einen  Koͤnigl.  Oberfèrster  mit  Zuziehung  der  fürstlichen  Forstbehörden  vorgenommen
  werden.  «

·  Waldreutangen  sind  dem  Fürsten  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  so  wenig,
a  andern  Staatsangehbrigen  ohne  besondere  Legitimation  Unsers  Königl.  Forstraths
erlaubt.

K.  37.

Die  durch  das  fürstl.  Forst-Persönal  entdeckten  Frével  aller  Art  werden  von  den
fürstlichen  Gerichts-Behdrden  den  Gesetzen  gemäß  bestraft  und  die  Strafen  für  den
Fürsten  eingezogen,  insofern  nicht  andere  Wald-Beützer  oder  Gemeinden  nach  den
Lagerbüchern  oder  einem  andern  Rechts-Titel  Anspruch  auf  den  Bezug  haben.

58.
Die  fürstlichen  Forst-Beamten  können  keinen  höheren  Amts  Charakter  fähren,
als  Unsere  Königlichen  von  der  entsprechenden  Kategorie.

II.  Polizei·  Verwaltuns.

.  39.
Die  Municipal-Verwaltung  in  den  fürstlichen  Besizungen  muß  der  im  übrigen
Theil  des  Königreichs  völlig  7  sepn.  "  hen  Besi  ge  7*“  «  g  ,-Die
  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Verband  der  Amts-Koͤrperschaften
wird  aufrecht  erhalten.  —
Der  Grundsatz  der  Trennung  der  Polizei=  von  der  Justiz-Verwaltung  muß  auch
in  den  färstlichen  Besigungen  durchgeführt  werden.  «  «

.4o.  «

Unter  Beobachtung  der  vorstehenden  Grundsätze  wird  dem  Fürsten  gestattet,  zu

Ausübung  der  niedern  Poitze  an  den  Orten,  wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben  har,

rinen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,  welcher  hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,

namentlich  der  Befähigung,  Besoldung,  Annahme  und  Entlassung  Unseren  Ober-2