Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

90 I. Verfassung. 8 103. 
§ 103 beruht auf dem VG. von 1860 §§ 1 u. 2; Abs. 1 (81) 
ehört jedoch im Wesentlichen schon dem VG. von 1851 an; Abf. 2 
8 2) dagegen wurde durch das VG. von 1860 neu hinzugefügt. 
2. Der Entwurf von 1831 hatte drei §§ in unmittelbarem An- 
schluß an den § 100 der Vll. 
§. „Diese Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden 
auf das reiflichste erwogen, auch soweit es nur immer mit dem 
Staatswohl vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden. In dem. 
Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hin- 
gegen auf diesfalls ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Be- 
rathung die Bewilligung in der verlangten Maaße wiederholt ab- 
lehnen wollten, wird ihnen eine abermalige nach Umständen modifi- 
cirte Berechnung vorgelegt.“ 
„In dieser Berechnung werden 
a) diejenigen Summen, welche zu Erfüllung der von der Re- 
gierung oder den Ständen in verfassungsmäßiger Weise eingegangenen 
Verbindlichkeiten, namentlich der Verpflichtungen gegen den Deutschen 
Bund, zur Verzinsung und Abtragung der Staatsschulden, zur Ent- 
richtung der Gebührnisse des königlichen Hauses, sowie zur Aufrecht- 
haltung ordnungsmäßiger Justizpflege uud Verwaltung des Staats- 
wesens überhaupt unbedingt nothwendig sind, 
b) von denjenigen geschieden werden, welche sich zwar als nütz- 
lich darstellen, doch aber möglicherweise einstweilen oder gänzlich zu 
entbehren sind."“ 
S. „Sollten dann auch die#enigen Summen, welche als unbedingt 
erforderlich verlangt worden sind, von den Ständen nicht zugestanden 
werden, so läßt der König dieser Verweigerung ohngeachtet, gedachten 
unumgänglich nöthigen Bedarf, soweit er nicht durch den Ertrag der 
Domänen und Regalien gedeckt wird, durch die oberste Staatsbehörde, 
durch eine in der Gesetzsammlung aufzunehmende Verordnung, so 
weit thunlich nach der in den letztvorhergegangenen drei Jahren be- 
standenen Aufbringungsweise bis zu dem nächsten Landtage aus- 
schreiben und erheben."“ 
K. „Dafür, daß die als unbedingt nothwendig geforderten und 
auf vorstehend gedachte Weise aufzubringenden Summen dem ange- 
gebenen Betrage nach ihre Richtigkeit haben, sind die Chefs der be- 
treffenden Departements verantwortlich, und es bleibt den Ständen 
vorbehalten, sie wegen der ohne ihre Zustimmung verfügten Aus- 
schreibung und Erhebung dessen, was den wahren Bedarf übersteigt, 
bei dem § 142 erwähnten Staatsgerichtshofe anzuklagen." 
Die Stände hielten diese 88 nicht für dem ständischen Bewilligungs- 
recht angemessen, wie sich auch in andern Verfassungen nur das Recht 
der Regierung finde, die bisherigen Steuern noch eine Zeit lang fort- 
zuerheben. Sie beantragten daher an die Stelle der drei 8§ einen ein- 
zigen §, der dem § 103 der Vll. wesentlich gleich ist, nur daß (abge- 
sehen von einigen ganz unwesentlichen Differenzen) der letzte Satz 
desselben noch fehlt, statt „Auflagen für den Staatsbedarf“ gesagt 
ist „Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf“, statt „Beziehung
	        
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