I. Verfassung. § 103. 91
auf diesen § der Verfassungsurkunde“ „Beziehung auf den betreffen-
den § der Verfassungsurkunde“. Die Regierung nahm diesen Vor-
schlag an, doch nur mit Streichung des Wortes „ordentlichen“ in
„Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf“, weil die Auflagen
für vorübergehende und bereits erreichte Zwecke ohnedies ausdrücklich
ausgenommen seien, andrerseits der auf der bisherigen Sleuerver-
fassung beruhende Unterschied zwischen ordentlichem und außerordent-
lichem Staatsbedarf dem Fiskus gegenüber künftig sich erledigen
werde. Die Stände waren mit der Streichung von „ordentlichen“
einverstanden.
Der letzte Satz des 8, wie er in der Vll. von 1831 steht, hängt
mit § 101, wie er aus den Verhandlungen von 1831 hervorging,
zusammen.
3. Die Veränderungen durch das VG. von 1851 in dem
oben als § 103 bezeichneten Text fanden ohne Schwierigkeit Auf-
nahme; die Hereinziehung des Falls der Auflösung fülle eine Lücke
aus; die Einschaltung „nothwendigen“ zu „Staatsbedarf“ in Abs. 2
wurde zum Theil für werthlos, aber unbedenklich gehalten; auch ein
erhöhter Bedarf könne nöthig werden; deshalb wurde auch in Absl. 2
a. E. „noch“ und „fort" gestrichen; auch 1831 sei statt „Auflagen für
den ordentlichen Staatsbedarf“ „Auflagen für den Staatsbedarf“ ge-
setzt worden, um, wenn nothwendig, die Ausschreibung und Erhebung
eines erhöhten Staatsbedarfs zu ermöglichen.
§ 103a fand 1850 51 größeren Widerspruch. Insbesondere hielt
ihn der Bericht der I. Kammer für überflüssig, denn wenn ganz außer-
ordentliche Umstände den Zusammentritt des Landtags unmöglich
machen würden, so würde sich Recht und Pflicht der Regierung zur
Ausschreibung von Steuern und Abgaben von selbst ergeben; lägen
aber solche Umstände nicht vor, so reichen die obigen Verfassungs-
vorschriften aus.
4. auf dem Ldtg. 1857 58 wurde ein Antrag bezüglich der provisori-
schen Steuerbewilligung angenommen, der als auf eine Verfassungsände-
rung gerichtet von den Ständen unter dem Vorbehalt der Wieder-
holung auf dem nächsten ordentlichen Landtag der Regierung ange-
zeigt wurde. Der Wiederholung durch die Stände kam die Regierung
durch einen eigenen Verfassungsgesetzentwurf zuvor, der auf dem
Landtag von 1860 61 eingebracht und verabschiedet und als
VG. von 1860 publizirt wurde. Der Bericht der II. Kammer von
1857 58 ist für dieses Gesetz bes. wichtig. Er führt aus, daß seit
der Verfassung von 1831 jedes Jahr ein provisorisches Steueraus-
schreiben nothwendig geworden sei, weil nie das neue Budget vor Ab-
lauf des bestehenden bewilligt gewesen sei. Bis 1851 sei hierzu ständische
Zustimmung nöthig gewesen. Seit dem VG. von 1851 habe sich die
Regierung für berechtigt gehalten, auf Grund dieses Gesetzes ohne
ständische Zustimmung das provisorische Steuerausschreiben ergehen
zu lassen. Dieser Zustand sei übel; denn das VG. von 1851 (§ 6)
habe Ausnahmsfälle im Auge, bilde nun aber die Regel. Ferner
seien bei diesem Verfahren nothwendige Erhöhungen, zweckmäßige
Veränderungen, zulässige Abminderungen ausgeschlossen. Verfassungs-