I. Verfassung. §8 101—105. 93
willigung besonders erwähnen und ohne diese rechtlich unwirlsam
sein; daß sie künftig, anders als bisher, noch besonderer Zustimmung
der Stände oder gar gesetzlicher Verabschiedung bedürfsen sollten,
davon sagt die Verfassung nichts. Die Steuerausschreiben ergingen
nun auch wirklich ganz regelmäßig, aber in Gesetzesform und nicht
mehr unter dem Namen „Stenerausschreiben“. Von dem Budget
Hir die Jahre 1837/39 an führt dieses Gesetz den Titel „Finanz-
gesetz“.
8 105.
Verfahren, wenn schlennige finanzielle Maßregeln 'erforderlich sind.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig
gemacht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher-
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände
nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversamm-
lung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einbe-
rufung oder auch den Zusammentritt der Kammern durch-
aus unmöglich machen, so darf der König, unter Verant-
wortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Mi-
nisterialdepartements, das zu Deckung des außerordentlichen
Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen,
auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn auf-
nehmen; es sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald
als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens
bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, um
deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch
ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen
Summen Nachweisung zu geben.
1. 8 105 der Vll. von 1831, welcher also lautete:
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig ge-
macht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen
Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu
welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist,
so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung
durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verant-
wortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerial-