Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. §8 101—105. 93 
willigung besonders erwähnen und ohne diese rechtlich unwirlsam 
sein; daß sie künftig, anders als bisher, noch besonderer Zustimmung 
der Stände oder gar gesetzlicher Verabschiedung bedürfsen sollten, 
davon sagt die Verfassung nichts. Die Steuerausschreiben ergingen 
nun auch wirklich ganz regelmäßig, aber in Gesetzesform und nicht 
mehr unter dem Namen „Stenerausschreiben“. Von dem Budget 
Hir die Jahre 1837/39 an führt dieses Gesetz den Titel „Finanz- 
gesetz“. 
8 105. 
Verfahren, wenn schlennige finanzielle Maßregeln 'erforderlich sind. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig 
gemacht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher- 
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert 
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände 
nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversamm- 
lung einzuberufen. 
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einbe- 
rufung oder auch den Zusammentritt der Kammern durch- 
aus unmöglich machen, so darf der König, unter Verant- 
wortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Mi- 
nisterialdepartements, das zu Deckung des außerordentlichen 
Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, 
auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn auf- 
nehmen; es sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald 
als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens 
bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, um 
deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch 
ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen 
Summen Nachweisung zu geben. 
1. 8 105 der Vll. von 1831, welcher also lautete: 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig ge- 
macht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen 
Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu 
welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist, 
so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen. 
Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung 
durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verant- 
wortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerial-
	        
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