Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

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I. Verfassung. §8§ 105. 106. 
Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses 
unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen 
Falls, Ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die 
getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Stände- 
versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Land- 
tage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu 
bewirken: auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich 
gewesenen Summen Nachweisung zu geben, 
wurde durch das VG. von 1851 (5 8) aufgehoben und durch den 
oben im Text abgedruckten ersetzt. Indessen unterscheidet sich die- 
ser Text von 1851 von dem der Vll. von 1831 (abgesehen von ganz 
unwesentlichen Interpunctionsänderungen) nur im Anfang des 
Abs. 3 („Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung 
durchaus unmöglich machen, so darf 2c.//). 
2. Der Entwurf von 1831 lautete: „Wenn in außerordentlichen — 
der Stände erforderlich sein würde, gleichwohl solche nicht vorher 
bewirkt werden kann, so darf der König — berathenden Minister, das 
unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen; es sind aber die ge- 
troffenen Maßregeln sobald als möglich der Ständeversammlung vor- 
zulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken.“ 
Die Stände stellten dann den Antrag auf eine neue Fassung, in 
welcher der Satz an die Spitze gestellt wird „Ohne Zustimmung 
der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden“, und dann weiter 
gesagt wird, „Wenn in anßerordentlichen — der Stände nothwendig 
ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzubernfen. 
Sollten äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus un- 
möglich machen, so darf der König — berathenden Minister das zur 
Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige 
provisorisch verfügen: es sind aber — sobald als irgend möglich 
einer Ständeversammlung, und späte stens der nächsten ordentlichen, 
vorzules gen, um — bewirken.“ 
Die Regierung fand diese Fassung zu beschränkend, weil, wenn 
die Regierung zu provisorischen Maßregeln greifen müsse, kaum etwas 
anderes als ein Anlehen möglich sei. Daher soll eingefügt werden 
(nach „verfügen"), „auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein An- 
lehen aufnehmen.“ Damit waren die Stände einverstanden. 
3. Das VG. von 1851 sagt „die Verhältnisse“ statt „äußere 
Verhältnisse“, weil auch innere Verhältnisse zu beachten seien. Zu 
„rechtzeitiger Einbernfung“ wurde vom Ministertisch auf die Budget- 
periode und die Pflicht der Regierung, vor Ablauf derselben das 
neue Budget vorzulegen, hingewiesen. 
§ 106. 
Reservefond. 
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit 
den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu ver-
	        
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