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I. Verfassung. §8§ 105. 106.
Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses
unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen
Falls, Ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die
getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Stände-
versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Land-
tage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu
bewirken: auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich
gewesenen Summen Nachweisung zu geben,
wurde durch das VG. von 1851 (5 8) aufgehoben und durch den
oben im Text abgedruckten ersetzt. Indessen unterscheidet sich die-
ser Text von 1851 von dem der Vll. von 1831 (abgesehen von ganz
unwesentlichen Interpunctionsänderungen) nur im Anfang des
Abs. 3 („Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung
durchaus unmöglich machen, so darf 2c.//).
2. Der Entwurf von 1831 lautete: „Wenn in außerordentlichen —
der Stände erforderlich sein würde, gleichwohl solche nicht vorher
bewirkt werden kann, so darf der König — berathenden Minister, das
unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen; es sind aber die ge-
troffenen Maßregeln sobald als möglich der Ständeversammlung vor-
zulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken.“
Die Stände stellten dann den Antrag auf eine neue Fassung, in
welcher der Satz an die Spitze gestellt wird „Ohne Zustimmung
der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden“, und dann weiter
gesagt wird, „Wenn in anßerordentlichen — der Stände nothwendig
ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzubernfen.
Sollten äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus un-
möglich machen, so darf der König — berathenden Minister das zur
Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige
provisorisch verfügen: es sind aber — sobald als irgend möglich
einer Ständeversammlung, und späte stens der nächsten ordentlichen,
vorzules gen, um — bewirken.“
Die Regierung fand diese Fassung zu beschränkend, weil, wenn
die Regierung zu provisorischen Maßregeln greifen müsse, kaum etwas
anderes als ein Anlehen möglich sei. Daher soll eingefügt werden
(nach „verfügen"), „auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein An-
lehen aufnehmen.“ Damit waren die Stände einverstanden.
3. Das VG. von 1851 sagt „die Verhältnisse“ statt „äußere
Verhältnisse“, weil auch innere Verhältnisse zu beachten seien. Zu
„rechtzeitiger Einbernfung“ wurde vom Ministertisch auf die Budget-
periode und die Pflicht der Regierung, vor Ablauf derselben das
neue Budget vorzulegen, hingewiesen.
§ 106.
Reservefond.
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit
den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu ver-