1. Verfassung. 88 106. 107. 95
sehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget
aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.
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Der Entwurf von 1831 lautete: „Um — zu versehen, haben
die Stände dieselbe jederzeit mit einem stehenden Reservefond von
fünf vom Hundert der gesammten jährlichen Staatseinnahmen zu ver-
sehen und ihr unter Verantwortlichkeit der Ministerien die Disposition
darüber zu gewähren.“
Die Aenderung erfolgte auf Antrag der Stände (weil der Reserve-
fond des Eutwurfs zu hoch sei und man die finanziellen Verhält-
nisse noch zu wenig kenne, daher der Reservefond der künftigen jedes-
maligen ständischen Bewilligung zu überlassen sei)z.
§ 107.
Staatsschulden-Casse.
Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht
eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Ver-
waltung der Stände gestellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Aus-
schuß, mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige
bestätigten Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender
Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Er-
öffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl
eines neuen Ausschusses fortzusetzen.
Der Regierung steht vermöge des Oberaussichtsrechts
frei, von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht
zu nehmen.
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der
obersten Rechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordent-
lichen Landtage (§. 115.) den Ständen zur Erinnerung und
Justification vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird
das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch
den Druck bekannt gemacht.
S. zu § 107 auch § 19 der Vll.
1. Der Entwurf von 1831 lautete:
„Die zu Verzinsung und Tilgung der auf dem Staatsgut, und
Famshienaut, des königlichen Hauses haftenden Kapitalsschulden
* 19) eigens bestehende Staatsschuldencasse ist unter die eigene
Verwaltung der Stände gestellt. Diese Verwaltung — geführt“.
„Der Regierung — Einsicht zu nehmen"
„Die Jahresrechnungen — bekannt gemacht“.