Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

98 I. Verfassung. 88 110. 111. 
Staatsbehörden, einzelne Minister und Departementschefs bei dem 
Könige Beschwerde zu führen."“ 
„Zu Begründung solcher Beschwerden gegen die höheren Staats- 
diener sollen alle Verordnungen und andere Ausfertigungen in Regie- 
rungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, von 
dem Chef des betreffenden Departements oder dessen Stellvertreter, 
welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, 
zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Ueber- 
einstimmung der Verfügung mit den Gesetzen und der Verfassung des 
Landes, contrasignirt werden. Eine mit der erforderlichen Contra- 
signatur nicht bezeichnete Verfügung des Regenten in Regierungs- 
angelegenheiten ist als erschlichen zu betrachten.“ 
„Unerlaubte — der den Departements untergeordneten — Be- 
schwerden werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei der 
betreffenden höheren Behörde vergebens — gethan hat.“ 
Die Stände schlugen vor (s. auch zu § 109) 
„Beschwerden gegen die obersten Staatsbehörden, einzelne Minister 
und Tartemntschefs über die Anwendung der Gesetze 2c.“ (wie 
Abs. 1. 
„Zu Begründung solcher Beschwerden — erschlichen zu betrachten 
(wie im Entwurf) und daher unverbindlich.“ 
Weiterhin fand dann die jetzige Vertheilung zwischen § 43 und 
§ 110 statt. 
§ 111. 
Recht der Stände, Beschwerden der Unterthauen auzunehmen. 
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter- 
thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften annehmen. 
Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem 
verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministe- 
rial-Departement gelangt und daselbst ohne Abhülfe geblie- 
ben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten 
Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet 
erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder 
an das betreffende Departement oder die oberste Staatsbe- 
hörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen 
und, nach vorgängiger Discussion in beiden Kammern, dem 
Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die 
erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß 
der Erörterung wird ihnen eröffnet werden. 
1. Der Entwurf lautete noch nicht ganz wie der jetzige 8 111, 
nemlich
	        
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