I. Verfassung. §8§ 119. 120. 103
§ 119.
Landtagsabschied.
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt,
welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen
mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig voll-
zogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich aus-
gehändigt und in die Gesetzsammlung aufsgenommen wird.
Der Landtagsabschied ist eine alte Einrichtung; er faßte die
wichtigsten Schlüsse des Landtages, besonders diejenigen, welche die
Bewilligung betrafen, zusammen, und wurde den Ständen bei der
feierlichen Entlassung mündlich ertheilt und schriftlich übergeben, zu-
gleich mit dem Landesrevers (daß die Bewilligung zu keiner Ein-
führung gereichen solle).
8 120.
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder.
Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7,
9, 11 und 12 gedachten Mitglieder der ersten Kammer, er-
halten, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag
gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung für
den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage= und
Belsgelder in der durch die Landtagsordnung bestimmten
aße.
1. § 120 der Vl. von 1831, welcher also lautete:
Tage= und Reisegelder der Stände.
Die Stände, mit Ausnahme derjeuigen Mitglieder der ersten
Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete
der Capitel und der Universität, auf Laudtagen erscheinen, be-
kommen, insofern sice nicht an dem Orte, wo der Landtag ge-
halten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforder-
lichen außerordentlichen Aufwand, Tage= und Reisegelder, in der
in der Landtagsordnung bestimmten Maße.
wurde durch das VG. von 1819 dahin umgewandelt:
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder:
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen als Entschä-
digung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Reise-
und Tagegelder nach den näheren Bestimmungen der Geschäfts-
ordnung.
1874.