Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1868. 
106 I. Verfassung. 88 126—128. 
. 126. 
§ 126, welcher in der Vl. von 1831 also lautete: 
Eingabe individueller oder amtlicher Ansichten an die 
Deputationen. 
Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar 
steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu berathenden 
Gegenstand schriftlich vorzulegen. 
wurde durch das VG. von 1874 (lI) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. 
In den ständischen Verhandlungen von 1874 wurde vom Refe- 
renten der I. K. und vom Ministertisch bemerkt, das Recht des einzelnen 
Kammermitcglieds, sich schriftlich an die Deputation zu wenden, sei 
selbstverständlich und bestehe also fort. 
S. jetzt G. d. I. K. § 15, GO. d. II. K. 8§ 25. 
§ 127. 
Berathungen der Kammern. 
Berathungen der Kammern können nur bei der An- 
wesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Ver- 
fassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden. 
  
1. Der Entwurf hatte nur „Hälfte der Mitglieder“; nachträglich 
gab ihm die Regierung die obige Fassung. 
§ 128. 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
Beschlüsse können von den Kammern nur wenn min- 
destens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- 
glieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der 
Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. be- 
stimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache 
in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. 
Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht 
erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo 
blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann
	        
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