2 1. Verfassung. Vorbemerkung.
Die Redaction ist in den meisten Fällen leicht und selbst-
verständlich gewesen. Dics ist nämlich da der Fall, wo das Ver-
fassungsgesetz selbst die Aenderung in der Weise formulirt hat,
daß sie ohne Weiteres realisirt werden kann. Hat also nament-
lich ein Verfassungsgesetz die Streichung eines § oder Satzes
oder Wortes im bisherigen Text der Verfassung angeordnet,
so wird nicht diese Anordnung selber in die Verfassung aufge-
nommen, sondern einfach in derselben das hiernach zu Streichende
wirklich gestrichen. Wird eine neue Fassung angeordnet, so wird
wiederum nicht die Anordnung, sondern nur die neue Fassung
in den Tert der Verfassung aufgenommen.
In diesem letzteren Falle können sich aber Schwierigkeiten
ergeben, wenn nämlich ein Verfassungsgesetz eine Bestimmung
enthält, die nicht als unmittelbarer Bestandtheil einer einheit-
lichen Verfassung formulirt ist. Die Fälle sind folgende;
Das VG. v. 1892 enthält als letzten Satz des Abs. 2 des
§ (1 der Verfassung eine transitorische Sestimmmng) welche
sich auf die nächsten Landtage 1893 flg. bezieht und daher sehr
wohl in einem Ges. v. 1892, nicht aber in der einheitlichen, so
zu sagen zeitlosen, Verfassung verständlich ist. Dennoch wurde
auch dieser Satz im Terte mit aufgenommen, wie auch die
ansitorischen Bestimmungen der Vll. von 1831 (insbes. S 23
Abs. 1., § 152 letzter Satz) stehen geblieben sind.
Sodann wurde im § 89 nach dem VG. v. 1868, 8§§ 98
und 103 nach dem VG. v. 1851 einzelnen Paragraphenzahlen die
Bestimmung „der Verfassungsurkunde"“ oder gder Verfassungs-
urkunde vom 4. Sept. 1831“ hinzugesetzt. Dieser in die ein-
heitliche Verfassung nicht passende Beisatz, dessen Streichung
ganz unbedenklich ist, wurde in der Redaction wirklich gestrichen,
aber in der Anmerkung darauf aufmerksam gemacht.
Weiter haben die VG. v. 1851 und 1860 eine selbständige
Paragraphenzählung und verweisen dann auch im Text ihrer
Paragraphenformulirungen selbst wieder auf die §§ dieser Zäh-
ung. Hier wurden die Paragraphenzahlen der Vll. v 1831
in der Redaction substituirt, was die Verständlichkeit durchaus
fordert. In den Anmerkungen (zu §§ 96. 103. 104) wurde
aber auch hierauf aufmerksam gemacht, und im Zusammenhang
ergiebt sich die originäre Formulirung aus II. Endlich hat
das VG. v. 1851 den § 103 d. Vll in zwei 88 (5. und 6.