Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

2 1. Verfassung. Vorbemerkung. 
Die Redaction ist in den meisten Fällen leicht und selbst- 
verständlich gewesen. Dics ist nämlich da der Fall, wo das Ver- 
fassungsgesetz selbst die Aenderung in der Weise formulirt hat, 
daß sie ohne Weiteres realisirt werden kann. Hat also nament- 
lich ein Verfassungsgesetz die Streichung eines § oder Satzes 
oder Wortes im bisherigen Text der Verfassung angeordnet, 
so wird nicht diese Anordnung selber in die Verfassung aufge- 
nommen, sondern einfach in derselben das hiernach zu Streichende 
wirklich gestrichen. Wird eine neue Fassung angeordnet, so wird 
wiederum nicht die Anordnung, sondern nur die neue Fassung 
in den Tert der Verfassung aufgenommen. 
In diesem letzteren Falle können sich aber Schwierigkeiten 
ergeben, wenn nämlich ein Verfassungsgesetz eine Bestimmung 
enthält, die nicht als unmittelbarer Bestandtheil einer einheit- 
lichen Verfassung formulirt ist. Die Fälle sind folgende; 
Das VG. v. 1892 enthält als letzten Satz des Abs. 2 des 
§ (1 der Verfassung eine transitorische Sestimmmng) welche 
sich auf die nächsten Landtage 1893 flg. bezieht und daher sehr 
wohl in einem Ges. v. 1892, nicht aber in der einheitlichen, so 
zu sagen zeitlosen, Verfassung verständlich ist. Dennoch wurde 
auch dieser Satz im Terte mit aufgenommen, wie auch die 
ansitorischen Bestimmungen der Vll. von 1831 (insbes. S 23 
Abs. 1., § 152 letzter Satz) stehen geblieben sind. 
Sodann wurde im § 89 nach dem VG. v. 1868, 8§§ 98 
und 103 nach dem VG. v. 1851 einzelnen Paragraphenzahlen die 
Bestimmung „der Verfassungsurkunde"“ oder gder Verfassungs- 
urkunde vom 4. Sept. 1831“ hinzugesetzt. Dieser in die ein- 
heitliche Verfassung nicht passende Beisatz, dessen Streichung 
ganz unbedenklich ist, wurde in der Redaction wirklich gestrichen, 
aber in der Anmerkung darauf aufmerksam gemacht. 
Weiter haben die VG. v. 1851 und 1860 eine selbständige 
Paragraphenzählung und verweisen dann auch im Text ihrer 
Paragraphenformulirungen selbst wieder auf die §§ dieser Zäh- 
ung. Hier wurden die Paragraphenzahlen der Vll. v 1831 
in der Redaction substituirt, was die Verständlichkeit durchaus 
fordert. In den Anmerkungen (zu §§ 96. 103. 104) wurde 
aber auch hierauf aufmerksam gemacht, und im Zusammenhang 
ergiebt sich die originäre Formulirung aus II. Endlich hat 
das VG. v. 1851 den § 103 d. Vll in zwei 88 (5. und 6.
	        
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