1874.
110 I. Verfassung. 88 132—134.
Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind
außer den in §§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen
nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine Adresse an
den König zu richten wünscht.
Abs. 2 fehlte in der Vl. von 1831; er wurde durch das VG.
von 187“4 (V) hinzugefügt.
S. auch LdtgsO. 8 32.
§ 133.
Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch
die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbe-
hörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung.
1. Der Entwurf hatte nach „bestimmt“ noch die Worte „und hat
den letztern die königlichen Eröffnungen mitzutheilen und von denselben
deren Erklärungen, Gutachten, Vorstellungen und Bitten anzunehmen“;
die Stände hielten die allgemeine Fassung für genügend und strichen
daher jene Worte.
Der Entwurf hatte: „die oberste kollegialische Staatsbehörde“;
dies wurde redactionell geändert.
2. S. dazu Ldtgs O. § 28. 32. 38.
. 134.
1 § 134, welcher in der Vll. von 1831 also lautete:
Zutritt der Mitglieder des Ministeriü# und Königlicher Com-
missarien zu den Sitzungen der Kammern.
Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien
haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an
den Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen,
nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber,
wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder
der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte
darf die Discnssion nicht von Neuem ausgenommen werden.
wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand
der Landtagsordnung zugewiesen. Dadurch wurde auch das VG.
vom 19. Juni 1846 beseitigt, welches zu § 134 bestimmt hatte, daß
das Abtreten der Mitglieder des Ministeriums und der Königlichen
Commissarien nur noch bei den Abstimmungen durch Namensaufruf
in geheimer Sitzung stattzufinden habe.
2. S. jetzt Ldtgs . 9S 19. 27. 28. 29. 30., bes. § 29.