Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1874. 
110 I. Verfassung. 88 132—134. 
Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind 
außer den in §§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen 
nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine Adresse an 
den König zu richten wünscht. 
Abs. 2 fehlte in der Vl. von 1831; er wurde durch das VG. 
von 187“4 (V) hinzugefügt. 
S. auch LdtgsO. 8 32. 
§ 133. 
Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde. 
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication 
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch 
die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbe- 
hörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
1. Der Entwurf hatte nach „bestimmt“ noch die Worte „und hat 
den letztern die königlichen Eröffnungen mitzutheilen und von denselben 
deren Erklärungen, Gutachten, Vorstellungen und Bitten anzunehmen“; 
die Stände hielten die allgemeine Fassung für genügend und strichen 
daher jene Worte. 
Der Entwurf hatte: „die oberste kollegialische Staatsbehörde“; 
dies wurde redactionell geändert. 
2. S. dazu Ldtgs O. § 28. 32. 38. 
. 134. 
1 § 134, welcher in der Vll. von 1831 also lautete: 
Zutritt der Mitglieder des Ministeriü# und Königlicher Com- 
missarien zu den Sitzungen der Kammern. 
Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien 
haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an 
den Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen, 
nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, 
wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder 
der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte 
darf die Discnssion nicht von Neuem ausgenommen werden. 
wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. Dadurch wurde auch das VG. 
vom 19. Juni 1846 beseitigt, welches zu § 134 bestimmt hatte, daß 
das Abtreten der Mitglieder des Ministeriums und der Königlichen 
Commissarien nur noch bei den Abstimmungen durch Namensaufruf 
in geheimer Sitzung stattzufinden habe. 
2. S. jetzt Ldtgs . 9S 19. 27. 28. 29. 30., bes. § 29.
	        
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