Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

112 I. Verfassung. 88§ 138. 
Achter Abschnitt. 
Gewähr der Verfassung. 
9 138. 
1) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem 
Regierungsautritte. 
Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, 
in Gegenwart des Gesammt-RNlinisteri# und der beiden 
Präsidenten der letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürst- 
lichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des 
Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen ver- 
abschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während 
seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen 
wolle. 
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (8. 9.) 
zu bewirken. 
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Ab- 
druck in die Gesetzsammlung ausgenommen wird, ist den 
beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie 
der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst 
im ständischen Archive beizulegen haben. 
1. Im Entwurf von 1831 fehlte Abs. 3; Abs. 1 lautete aber: „Der 
Thronfolger hat mit dem Antritte der Regierung in einer den Stän- 
den des Königreichs zu ertheilenden förmlichen Urkunde bei seinem 
fürstlichen — wolle." 
Die Stände erklärten, daß der neue Regent das Versprechen 
sofort bei seiner Thronbesteigung ablegen, die darüber aufzunehmende 
Urkunde dem ständischen Ausschuß des § 107 aushändigen und ihren 
Abdruck in der Gesetzessammlung veröffentlichen lassen solle; der 
ständische Ausschuß solle dann die Urkunde der nächsten Ständever- 
sammlung übergeben; das Versprechen solle abgelegt werden in Gegen- 
wart der obersten Staatsbehörde und der Präsidenten der letzten 
Ständeversammlung (Ritterschaft) oder der Mitglieder des ständischen 
Ausschusses (Städte). Die Regierung formulirte danach den § wie 
oben im Text. 
2. König Anton und der Mitregent gaben die Zusicherung schon 
bei Verleihung der Verfassung; sie bildet den Schluß der Verfassungs= 
urkunde. Als der Mitregent 1836 König wurde, erklärte er in der 
Bekanntmachung seines Regierungsantritts vom 6. Juni 1836, dem 
Tag des Ablebens Königs Anton (G. u. VBl. S. 99), die bereits er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.