112 I. Verfassung. 88§ 138.
Achter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
9 138.
1) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem
Regierungsautritte.
Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung,
in Gegenwart des Gesammt-RNlinisteri# und der beiden
Präsidenten der letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürst-
lichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des
Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen ver-
abschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während
seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen
wolle.
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (8. 9.)
zu bewirken.
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Ab-
druck in die Gesetzsammlung ausgenommen wird, ist den
beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie
der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst
im ständischen Archive beizulegen haben.
1. Im Entwurf von 1831 fehlte Abs. 3; Abs. 1 lautete aber: „Der
Thronfolger hat mit dem Antritte der Regierung in einer den Stän-
den des Königreichs zu ertheilenden förmlichen Urkunde bei seinem
fürstlichen — wolle."
Die Stände erklärten, daß der neue Regent das Versprechen
sofort bei seiner Thronbesteigung ablegen, die darüber aufzunehmende
Urkunde dem ständischen Ausschuß des § 107 aushändigen und ihren
Abdruck in der Gesetzessammlung veröffentlichen lassen solle; der
ständische Ausschuß solle dann die Urkunde der nächsten Ständever-
sammlung übergeben; das Versprechen solle abgelegt werden in Gegen-
wart der obersten Staatsbehörde und der Präsidenten der letzten
Ständeversammlung (Ritterschaft) oder der Mitglieder des ständischen
Ausschusses (Städte). Die Regierung formulirte danach den § wie
oben im Text.
2. König Anton und der Mitregent gaben die Zusicherung schon
bei Verleihung der Verfassung; sie bildet den Schluß der Verfassungs=
urkunde. Als der Mitregent 1836 König wurde, erklärte er in der
Bekanntmachung seines Regierungsantritts vom 6. Juni 1836, dem
Tag des Ablebens Königs Anton (G. u. VBl. S. 99), die bereits er-