116 I. Verfassung. 58 143—145.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode
von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar
jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung
des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer
bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags
bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten
Ständeversammlung fortbestehen.
Abs. 3 fehlte im Entwurf. Die Stände wollten, damit der Staats-
gerichtshof nicht permanent werde, und weil die Stände wechseln, Bildung
desselben in jedem einzelnen Fall. Die Regierung hielt das für un-
vereinbar mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtspflege, und machte
nun den Vorschlag, auf dem Abs. 3 beruht.
144.
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für die-
sen ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf
selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides ent-
bunden.
Weder der König noch die Stände können die Ernen-
nung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie
ernannt sind, zurücknehmen.
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des
Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden
Kammer sofort wieder gewählt werden.
Der Entwurf hatte statt Abs. 2 Bestimmungen über Entsetzung
und Entlassung der Richter des StGH. Die Stände strichen im An-
schluß an ihren Antrag zu § 143 diese Bestimmungen und proponirten
den Abs. 2, nur daß sie „im Lauf der Untersuchung“ statt „während
der Zeit, auf welche sie ernannt sind“ hatten. Die Regierung schlug
dann im Anschluß an ihren Antrag zu 8 143 die letzteren Worte vor.
§ 145.
Versammlung des Staatsgerichtshofs.
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn
er dazu einen von dem Vorstande des Justiz-Ministeri
contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsi-
denten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit
Angabe des Gegenstandes, erhält.