Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

116 I. Verfassung. 58 143—145. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode 
von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar 
jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung 
des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer 
bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags 
bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten 
Ständeversammlung fortbestehen. 
Abs. 3 fehlte im Entwurf. Die Stände wollten, damit der Staats- 
gerichtshof nicht permanent werde, und weil die Stände wechseln, Bildung 
desselben in jedem einzelnen Fall. Die Regierung hielt das für un- 
vereinbar mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtspflege, und machte 
nun den Vorschlag, auf dem Abs. 3 beruht. 
144. 
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für die- 
sen ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf 
selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides ent- 
bunden. 
Weder der König noch die Stände können die Ernen- 
nung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie 
ernannt sind, zurücknehmen. 
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter 
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des 
Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden 
Kammer sofort wieder gewählt werden. 
Der Entwurf hatte statt Abs. 2 Bestimmungen über Entsetzung 
und Entlassung der Richter des StGH. Die Stände strichen im An- 
schluß an ihren Antrag zu § 143 diese Bestimmungen und proponirten 
den Abs. 2, nur daß sie „im Lauf der Untersuchung“ statt „während 
der Zeit, auf welche sie ernannt sind“ hatten. Die Regierung schlug 
dann im Anschluß an ihren Antrag zu 8 143 die letzteren Worte vor. 
§ 145. 
Versammlung des Staatsgerichtshofs. 
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den 
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn 
er dazu einen von dem Vorstande des Justiz-Ministeri 
contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsi- 
denten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit 
Angabe des Gegenstandes, erhält.
	        
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