Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

118 I. Verfassung. §5 146—148. 
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für bedenklich und wollte die Normirung einem künftigen besonderen 
Gesetz überlassen, wobei die Grundsätze und Formen des akkusatorischen 
Verfahreus zu benntzen sein würden. S. u. das Ges. v. 3. Febr. 1838. 
8 147. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom 
Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglie— 
der anwesend seyn. 
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, 
welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch 
Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt 
das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch 
darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn. 
Dem Präsidenten steht, außer den 8. 146. und 153. be- 
merkten Fällen, keine Stimme zu. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den 
Angeklagten günstigere Meinung. 
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den 
Druck bekannt gemacht. 
  
Der Entwurf hatte in Abs. 2 „das jüngste Mitglied“; über die 
Abänderung zu „das letzte Mitglied“ geben die Landtagsacten von 
1831 keinen Ausschluß. 
8 148. 
Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs. 
Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich 
nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder 
Entfernung vom Amte. 
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe 
erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, 
so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, 
gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amts- 
wegen eintreten zu lassen, sondern der Staatsgerichtshof 
hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhan- 
delten Anklage Nachricht zu geben. 
1. Im ersten Abs. hatte der Entwurf auch die Ausschließung von 
der Landstandschaft genannt, was auf Antrag der Stände im Anschluß 
an die früheren Beschlüsse (s. zu § 142 u. 145) gestrichen wurde. Auch 
die Suspension vom Amt wurde auf Veranlassung der Stände ge-
	        
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