I. Verfassung. §8 148—150. 119
strichen. In Abs. 2 sagte der Eutwurf „die höchste in seiner Competenz
liegende Strafe“; auf Antrag der Stände wurde „höchste“ gestrichen,
weil ein weiteres Verfahren auch dann müsse eintreten können, wenn
der St GH. seine höchste Strafe nicht erkannt habe.
2. § 143 bezieht sich nur auf die Ministeranklage wegen Ver-
fassungsverletzung. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in dieser
Beziehung ist durch die Reichs Justizgesetzgebung nicht beseinngt worden
(Motive zu § 14 GG. und § 3 ESPO.) Die Zuständigkeit des
ordentlichen Strafgerichts ist aber dadurch nicht berührt und kann
daher durch den Staatsgerichtshof nicht mehr ausgeschlossen werden.
8 149.
Rechtsmittel gegen dessen Erkenntniß.
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet
keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein ander—
weites Erkenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere
Mitglieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen,
daß, wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom
Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent
ein von den Ständen gewähltes sein muß, und umgekehrt.
Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der
Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren und
daher Königlicher Seits noch ein Mitglied eines höhern
Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits aber
einer der nach §. 143. vorher bestimmten Stellvertreter
einzuberufen.
8 150.
Verfahren des Königs in Fällen der Anllage.
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals
hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungs-
recht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichts-
hofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staats-
diener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem
anderen Justiz= oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt
werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das