Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

. J. Verfassung. 81. 3 
des Ges.) zerlegt, eigentlich aber dem 8 103 einen neuen 8 
mit besonderer Ueberschrift folgen lassen. Das VG. v. 1860 
hat diesen neuen 8 (6) abermals in zwei 88 (1. u. 2. des 
Ges.) zerlegt. Hier mußte die Redaction gleichfalls durchgreifen: 
die beiden §§ v. 1860 gehören in der That zusammen und 
bilden nur einen §, der als § 103a bezeichnet wurde. Der 
Nachweis der Aenderung wird hier wie in den anderen Fällen 
gegeben. 
Sonst enthalten die Anmerkungen zu den einzelnen §8§8 haupt- 
sächlich noch Mittheilungen aus den Landtagsacten von 1831 rc., 
soweit diese einen Werth zu haben scheinen, und einzelne Notizen, 
zu denen die 8§ da und dort veranlassen. 
Erster Abschnitt. 
Vvon dem Königreiche und dessen Regierung im 
Allgemeinen. 
8 1 
d 
1) Vom Königreiche. Einheit und Untheilbarkeit desselben. 
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung 
vereinigter, untheilbarer Staat. 
1. In der Vll. von 1831 hatte § 1 am Schluß noch die Worte 
„des Deutschen Bundes“. Dieselben wurden durch Z. l. des VG. 
von 1868 gestrichen. 
2. Der Posener Friedens-Vertrag zwischen Napoleon 1 und dem 
Kurfürsten von Sachsen vom 11. Dez. 1806 (s. dens. u. A. bei v. 
Meyer und Zöpfl, Corpus Juris Conföderationis Germanicae Bd. I, 
3. Aufl. 1858 S. 89), durch welchen Sachsen dem Rheinbund beitrat 
(Art 1l), bestimmte in Art III „S. A. S. electorale prendra le titre 
de Roi“, und weiterhin wurden die gesammten Länder des Kur- 
fürsten, nun Königs, in dem Vertrag als „le royaume de Saxe““ 
bezeichnet. In dem Mandat von 2. Jan. 1807 (Cod. Aug. 3. Forts. 
I. 11), durch welches die Annahme der Königlichen Würde vom König 
„zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung“ bekannt gemacht wurde, 
sagt derselbe, es seien seine „bisherigen Curfürstlichen Lande zu 
einem Königreich erhoben worden“, wobei ohne Zweifel unter den 
kurfürstlichen Landen alle Länder des Kurfürsten, also auch die nicht- 
inkorporirten zu verstehen sind. 
Als dann im Wiener Frieden vom 18. Mai 1815 die inkorpo- 
rirten Länder oder Erblande (einschl. der Stifter Merseburg und 
1* 
1868. 
J.
	        
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