Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. 88 152—154. 121 
selbiger in der Ständeversammlung weder beantragt, noch 
beschlossen werden. 
1. Nach dem Entwurf sollten Anträge des Abs. 1 nur von dem 
König an die Stände gebracht werden können; es fehlte daher die 
zweite Hälfte des vorletzten Satz des 8; auch der letzte Satz fehlte im 
Entwurf. Die obige Fassung rührt wesentlich von den Ständen her. 
2. Der letzte Satz des ist seit dem 30. Oktober 1834, an welchem 
der erste Landtag nach Publication der Vll. geschlossen wurde, gegen 
standslos geworden. 
8 153. 
6) Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde. 
Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Ver- 
fassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch 
Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen 
beseitigt werden kann, so sollen die für und wider streiten- 
den Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, 
dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction 
dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzu- 
theilen und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so 
daß jedem Theile zwei Schriften freistehen. Bei der Ent- 
scheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme 
des Präsidenten den Ausschlag. 
Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische 
Interpretation angesehen und befolgt werden. 
Dazu s ö8 der Oberlausiper Provinzialverfassung von 1834. 
154. 
7) Aufhebung der mit der Verfassungsurkunde in Widerspruch 
stehenden Gesetze, Verordnungen und Observanzen. 
Allle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit 
einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Ver- 
fassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig. 
Die Ritterschaft wollte die Observanzen weglassen („da man 
außerdem im Allgemeinen auf unbekannte und unbestimmte Dinge 
verzichten würde, welche durch Gesetze und Herkommen rechtlich be- 
gründer sind“), die Stlädte waren für Beibehaltung, weil den Obser- 
vanzen keine größere Kraft zukomme, als den Gesetzen und Ver- 
ordnungen. So blieben die Observanzen stehen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.