Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

Vorbemerkung. 125 
Entwürfe von v. Carlowitz (v. Witzl. S. 330) und v. Lindenau 
(v. Witzl. S. 357) Dienste leisten. 
Der Entwurf ist wie die jetzige Verfassungsurkunde in 8 
Abschnitte gegliedert. 
Spezielle Motive waren nicht beigegeben. Aus dem Decret 
v. 1. März 1831, mit welchem der Entwurf den Ständen über— 
geben wurde, mag Folgendes herausgehoben werden: 
König und Mitregent erklären, sie wollen „wichtige Regie— 
rungsrechte, deren alleinige, von ständischer Einwilligung unab- 
hängige Ausübung“ dem König nach der bisherigen Ver- 
fassung zugestanden habe, freiwillig den Beschränkungen der 
neuen Verfassung unterwerfen. Sie wollen insbesondere „das 
in der bisherigen Landesverfassung unzweifelhaft begründete. 
Recht, über das Kammervermögen und alle fiskalischen Ein- 
nahmen, welche nicht auf ständischer Bewilligung beruhen, nach 
eigenem Gefallen und ohne davon zu gebende Rechenschaft zu 
verfügen, gegen Festsetzung einer durch die Verfassung zu garan- 
tirenden beständigen Civilliste, und der übrigen hausgesetzlichen 
Gebührnisse für die Mitglieder Ihres Hauses aufgeben, und 
unter den, durch die Verfassung zu sanctionirenden Bedingungen 
eine völlige Vereinigung Ihrer aus dem gesammten Domanial= 
vermögen zur Hauptcasse geflossenen Revenuen, sammt allen 
Activis und Passivis, sowie aller anderen, seither fiscalischen 
Einnahmen und Cassen mit denjenigen Landesabgaben und 
Cassen, welche bisher der abgesonderten ständischen Steuerver- 
waltung angehörten, eintreten lassen.“ 
Weiter erklären König und Mitregent „daß die kapitula- 
tionsmäßigen Rechte und Freiheiten des Domcapitels zu Meißen, 
die Receßbefugnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels und 
die Receßverhältnisse des Gesammthauses Schönburg wegen 
seiner darunter begriffenen Herrschaften, vorderhand von der 
Schlußbestimmung der Verfassung (§ 154) ausgenommen und 
so lang in ihrem erweislichen Umfang bei Kräften bleiben sollen, 
bis auch mit den Inhabern dieser besonderen Gerechtsame, wegen 
zeitgemäßer Modification der darauf beruhenden Vorzüge, 
Immunitäten und Abweichungen von der sonstigen allgemeinen 
Landesverfassung, die andurch vorzubehaltenden zum Theil schon 
obschwebenden Verhandlungen zu andern Bestimmungen geführt 
haben werden“.
	        
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