Vorbemerkung. 125
Entwürfe von v. Carlowitz (v. Witzl. S. 330) und v. Lindenau
(v. Witzl. S. 357) Dienste leisten.
Der Entwurf ist wie die jetzige Verfassungsurkunde in 8
Abschnitte gegliedert.
Spezielle Motive waren nicht beigegeben. Aus dem Decret
v. 1. März 1831, mit welchem der Entwurf den Ständen über—
geben wurde, mag Folgendes herausgehoben werden:
König und Mitregent erklären, sie wollen „wichtige Regie—
rungsrechte, deren alleinige, von ständischer Einwilligung unab-
hängige Ausübung“ dem König nach der bisherigen Ver-
fassung zugestanden habe, freiwillig den Beschränkungen der
neuen Verfassung unterwerfen. Sie wollen insbesondere „das
in der bisherigen Landesverfassung unzweifelhaft begründete.
Recht, über das Kammervermögen und alle fiskalischen Ein-
nahmen, welche nicht auf ständischer Bewilligung beruhen, nach
eigenem Gefallen und ohne davon zu gebende Rechenschaft zu
verfügen, gegen Festsetzung einer durch die Verfassung zu garan-
tirenden beständigen Civilliste, und der übrigen hausgesetzlichen
Gebührnisse für die Mitglieder Ihres Hauses aufgeben, und
unter den, durch die Verfassung zu sanctionirenden Bedingungen
eine völlige Vereinigung Ihrer aus dem gesammten Domanial=
vermögen zur Hauptcasse geflossenen Revenuen, sammt allen
Activis und Passivis, sowie aller anderen, seither fiscalischen
Einnahmen und Cassen mit denjenigen Landesabgaben und
Cassen, welche bisher der abgesonderten ständischen Steuerver-
waltung angehörten, eintreten lassen.“
Weiter erklären König und Mitregent „daß die kapitula-
tionsmäßigen Rechte und Freiheiten des Domcapitels zu Meißen,
die Receßbefugnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels und
die Receßverhältnisse des Gesammthauses Schönburg wegen
seiner darunter begriffenen Herrschaften, vorderhand von der
Schlußbestimmung der Verfassung (§ 154) ausgenommen und
so lang in ihrem erweislichen Umfang bei Kräften bleiben sollen,
bis auch mit den Inhabern dieser besonderen Gerechtsame, wegen
zeitgemäßer Modification der darauf beruhenden Vorzüge,
Immunitäten und Abweichungen von der sonstigen allgemeinen
Landesverfassung, die andurch vorzubehaltenden zum Theil schon
obschwebenden Verhandlungen zu andern Bestimmungen geführt
haben werden“.